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Anspruch auf Wohnungsüberlassung Zwischenlösung bis zur Scheidung bei Vorliegen wichtiger Gründe Wenn sich die Eheleute nicht darüber einigen können, wer in der Trennungszeit in der gemeinsamen Wohnung verbleibt, kann ein Gericht in Ausnahmenfällen die Wohnung einem Ehepartner allein zuweisen (sog. Wohnungszuweisungsverfahren gem. § 200 Absatz 1 Nr. 2 FamFG, § 1361 b Absatz 1 Satz 3 BGB).
Ein Gericht darf jedoch die Wohnung einem Ehepartner jedoch nur zuweisen, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1361 b Abs 1 und 2 BGB). Eine derartige Entscheidung ist möglich, wenn die Entscheidung zur Abwendung einer unerträglichen Belastung unerlässlich ist, bei der der andere Ehegatte und gegebenenfalls die gemeinsamen Kinder außergewöhnlich beeinträchtigt werden. Denkbar sind hier insbesondere Gewaltanwendungen des Wohnungseigentümers gegenüber der Ehefrau und den Kindern (siehe auch: Gewaltschutz).
Hierbei kann eine Wohnung auch dann einem Ehepartner zugewiesen werden, wenn dieser nicht Eigentümer der Wohnung ist. Doch auch in einem solchen Fall wird dem Eigentümer seine Wohnung nur für einen begrenzten Zeitraum vorenthalten werden können (Beschluss des OLG Naumburg vom 02.08.2001 14 UF 85/01).
Sind beide Eheleute Eigentümer der Wohnung, muss eine endgültige Lösung, die die Nutzung der Wohnung auch für die Zeit nach der Scheidung regelt, gemeinsam gefunden werden.
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