Nachehelicher Unterhalt
1. Verfahren zur Berechnung zum nachehelichen Unterhalt
Um die Höhe des nachehelichen Unterhalts (Geschiedenenunterhalt) berechnen zu können, muss man die Einkommen aller Beteiligten in die Berechnung mit einbeziehen. Lebt ein geschiedener Ehepartner in einer neuen Ehe, wird auch das Einkommen von dessen neuen Ehepartner berücksichtigt. Das verfügbare Einkommen wird addiert und dann durch 3 geteilt. Dies nennt der Jurist Dreiteilung oder auch Drittteilung.
Beteiligter 1: Geschiedenen Ehepartner in neuer Ehe
Nettoeinkommen
- 1/7 Erwerbstätigenbonus
- 5 % berufsbedingte Aufwendungen
- zu zahlender Kindesunterhalt
-------------------------------------------------------
= Unterhaltsrelevantes (bereinigtes) Nettoeinkommen
===========================================
Beteiligter 2: Ex-Ehepartner
Nettoeinkommen
- 1/7 Erwerbstätigenbonus
- 5 % berufsbedingte Aufwendungen
- zu zahlender Kindesunterhalt
-------------------------------------------------------
= Unterhaltsrelevantes (bereinigtes) Nettoeinkommen
===========================================
Beteiligter 3: Neuer Ehepartner
Nettoeinkommen
- 1/7 Erwerbstätigenbonus
- 5 % berufsbedingte Aufwendungen
- zu zahlender Kindesunterhalt
-------------------------------------------------------
= Unterhaltsrelevantes (bereinigtes) Nettoeinkommen
===========================================
2. Berechnung des Unterhaltsbedarfs:
Bereinigtes Gesamt-Netto-Einkommen dividiert durch 3 = max. Bedarf pro Person minus anzurechendes Nettoeinkommen der jew. Person = Unterhaltsanspruch in EUR
Konkretes Rechenbeispiel
Ausgangssituation: Geschiedener Ehemann hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000, seine Ex-Frau ein bereinigtes Einkommen von 1.000 EUR. Da die 2. Ehefrau derzeit kein eigenes Einkommen hat, wird bei ihr ein sog. fiktives Einkommen angerechnet, dass sie bei angemessener Tätigkeit in ihrer Berufsgruppe erzielen würde (BGH, Urteil vom 18.11.2009 – XII ZR 65/09). Im vorliegenden Beispiel setzen wir 600 Euro fiktives Einkommen für die neue Ehefrau an.
((3.000 EUR + 1.000 EUR + 600 EUR) : 3) = 1.533,33 EUR
Der Unterhaltsbedarf pro Person liegt bei 1.533,33 EUR.
Von diesen 1.533,33 EUR ist bei jedem potentiell Unterhaltsberechtigten das abzuziehen, was er tatsächlich verdient.
Ergebnis: Da die Ex-Ehefrau 1000 Euro eigenes Einkommen hat, beträgt ihr Unterhaltsanspruch max. 533,33 Euro.