Berechnungsbeispiele
Die Höhe der Unterhaltszahlungen richtet sich nach dem Lebensstandard während der Ehe und nach der Finanzkraft des Verpflichteten. Diese hängt in den meisten Fällen von der Berufstätigkeit eines Ehepartners ab. Es sind daher folgende Fälle zu unterscheiden:
Fall 1: Einer ist erwerbstätig
Die 4/7-Formel
Derjenige, der zahlt, darf 4/7 seines Gehalts behalten, 3/7 stehen dem oder der Ex zu.
Bitte lassen Sie Vereinbarungen, wonach die Eheleute schon während der Ehe auf Unterhalt verzichten, auf Wirksamkeit prüfen. Sie dürften in der Regel unwirksam sein.
Fall 2: Beide sind erwerbstätig
Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen eigenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht aus, so kann der geschiedene bedürftige Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen (sog Differenzmethode).
Nach der Differenzmethode erhält der geringer verdienende Ehegatte die Hälfte der Differenz seines Einkommens zu dem des höher verdienenden Ehegatten. Verdiente der Ehemann z. B. 1500 Euro, die Ehefrau 500 Euro, so ergibt sich ein gemeinsames Einkommen von 2000 Euro, das hälftig geteilt wird.
Der Ehefrau steht im Ergebnis dieser Berechnung ein Unterhaltsanspruch von 500 Euro zu.
Sonderfall: Selbständige / Freiberufler
Wie viel Unterhalt Sie nach der Scheidung zahlen müssen, hängt vom Durchschnittsgewinn der letzten drei Jahre ab.
Wenn die Trennung naht, können Sie ihr Einkommen kleinrechnen, etwa indem Sie
- höhere Rücklagen bilden
- Sonderabschreibungen machen
- Investitionen tätigen
Sonderfall: Immobilienbesitz
Bislang war es umstritten, wie die Höhe des Wohnwertes zu bemessen ist, sowohl bei Trennungs- als auch bei nachehelichem Unterhalt.
Ausgangssituation: Die Eheleute streiten um Trennungsunterhalt; die Ehefrau bewohnt mit dem gemeinsamen Kind eine Eigentumswohnung, die in ihrem Alleineigentum steht. Vor der Trennung diente die Wohnung als Ehewohnung. Wenn ein Ehegatte die in seinem Allein- oder Miteigentum stehende Immobilie selbst nutzt, ist der Wert dieses Nutzungsvorteils seinem übrigen Einkommen hinzurechnen.
Durch den Auszug eines Ehegatten kann jedoch nicht mehr der gesamte Wohnwert der Immobilie angesetzt werden.
Andererseits ist dem in der verbleibende Ehapartner nicht verpflichtet für die Zeit des Getrenntlebens die Immobilie anderweitig zu verwerten; er darf dort wohnen bleiben.
Unterhaltsrechtlich wirkt sich dies wie folgt aus:
Trennungsphase: Beim Trennungsunterhalt orientiert sich die Höhe des Wohnvorteils daran, was der betroffene Ehegatte, wenn dieser ausgezogen wäre, für eine angemietete Wohnung bezahlen würde
Nacheheliche Phase: Für die Zeit nach der Scheidung kommt es auf den objektiven Mietwert an (Marktwert), d.h. auf die Miete, die man auf dem freien Markt für die Immobilie erzielen kann. Grund für diese Differenzierung ist, dass nach dem Ende der Ehe die unterhaltsrechtliche Obliegenheit besteht, einen Vermögenswert angemessen wirtschaftlich zu nutzen [BGH, Urteil vom 28.3.2007, Az. XII ZR 21/05].