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Berechnungsgrundsätze

 

Das Gesetz sagt über die Höhe des Altersvorsorgeunterhaltes nichts aus.

 

In der Gerichtspraxis hat sich die sog. Bremer Tabelle durchgesetzt. Diese Tabelle ist ein Hilfsmittel, um die Höhe des Altersvorsorgeunterhaltes im konkreten Fall auszurechnen. Dabei wird der Basisunterhalt einem Nettoarbeitslohn gleich gestellt und dann in einen Bruttolohn umgerechnet. Berücksichtigt werden dabei Lohnsteuer sowie Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- sowie Pflegeversicherung. Bezogen auf diesen (fiktiven) Bruttolohn wird der volle Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung - derzeit sind das 19,5% - zugrunde gelegt und als Altersvorsorgeunterhalt behandelt.

 

Der volle Satz wird deshalb angerechnet, weil der Altersvorsorgeunterhalt in all denjenigen Fällen gewährt wird, in denen Unterhaltsempfänger (momentan) keine eigene Erwerbstätigkeit ausüben.

 



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