Beschleunigtes Familienverfahren
I. Bedeutung, Inhalt und Ablauf
In Sorge- und Umgangssachen gilt seit dem 1.9.2009 der sog. Vorrang- und Beschleunigungsgrundsatz.
Dies bedeutet: Mit Antragstellung bzw. ab Bekanntwerden einer (möglichen) Kindeswohlgefährdung muss spätestens innerhalb der kommenden 4 Wochen terminiert, also ein Anhörungstermin beim Familiengericht gelegt werden.
Im Anschluss wird das Jugendamt informiert und schickt einen Mitarbeiter zu den betroffenen Eltern, um sich selbst vor Ort ein Bild zu machen und zwischen den Eltern zu vermitteln.
Anhörungstermin innerhalb eines Monats
In dem Anhörungstermin erörtert der Richter die Sache mit allen Betroffenen. Das persönliche Erscheinen der Eltern ist zwingend (§ 155 Abs. Abs.3 FamFG); ebenso die des Vertreters des Jugendamtes, der seine Sicht der Dinge mitteilt (§155 Abs. 2 S.3 FamFG).
Dieser Termin hat für die beteiligten Anwälte Vorrang vor anderen Terminen; er ist so so wichtig, dass ein beteiligter Anwalt ihn auch dann wahrnehmen muss, wenn er bereits anderweitig einen Gerichtstermin hat; für den anderen Gerichtstermin muss dann ein Verlegungsantrag gestellt werden.
II. Ziele und Motive des Gesetzgebers
Höherer Schutz der Kinder: Es soll verhindert werden, dass die Kinder als Druckmittel im Trennungskonflikt missbraucht werden. Anders formuliert: Trennungskonflikte im Rahmen eines Scheidungsverfahrens sollen vermieden bzw. nicht zu Lasten der Kinder ausgetragen werden.
Verantwortungsbereich der Eltern: Eine Eskalation des Elternkonflikts soll vorgebeugt und die Eltern wieder auf den Weg gemeinsamer Verantwortung und eigenständiger Konfliktlösung gebracht werden. Daher hat der Gesetzgeber als vorrangiges Verhandlungsziel das Herbeiführen einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Konfliktparteien festgeschrieben (§ 156 Abs. 1 FamFG).
Stärkung individueller Lösungsansätze: In unmittelbarer Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten (Betroffene Eltern, Kind, Gericht, Jugendamt) soll die Entscheidungsfindung für eine individuell optimale Lösung fördern, insbesondere Angebote örtlicher Beratungsstellen sollen ausgeschöpft werden.
Arbeitserleichterung für alle Beteiligten: Auf schriftliche Ausführungen des Jugendamtes vor dem Anhörungstermin wird verzichtet.
III. Kritik und Schwächen der Reform
Die praktische Umsetzung der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Verfahrensbeschleunigung steht und fällt mit der personellen Besetzung in den Jugendämtern und den Familiengerichten.
Beispiel für die Überlastung der Gerichte
Das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin beispielsweise hat jedes Jahr 16.000 Verfahren dieser Art zu bewältigen. Das sind bei einer 5-Tage-Woche und 52 Wochen pro Jahr -ohne Feiertage, Urlaub, Krankheit, Schweinegrippe, Fortbildung usw.- durchschnittlich 61 Verfahren pro Arbeitstag.