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Besonderheit: Betreuter Umgang
Auch begleiteter Umgang genannt
Insbesondere bei Kleinkindern ober aber in Fällen, in denen sich Kind und Elternteil lange nicht gesehen haben, kann ein sog. betreuter Umgang vorgesehen werden. Das bedeutet, dass der Umgang unter Aufsicht einer dritten Person stattfindet.
Hierbei kann es sich Mitarbeiter des Jugendamtes handeln oder aber eine Bezugsperson aus der Verwandschaft (z.B. Großeltern).
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