Betreuungsunterhalt
Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB)
1. Sinn und Zweck des Betreuungsunterhaltes
Der § 1570 BGB soll die persönliche Pflege und die Erziehung gemeinschaftlicher Kinder gewährleisten. Kinder geschiedener Eltern sollen keine Nachteile beim Heranwachsen erleiden.
Es handelt sich um einen eigenen Unterhaltsanspruch des kinderbetreuenden Ex-Ehepartners. Dieser unterscheidet sich vom Kindesunterhalt, der dem Kind selbst zusteht.
2. Voraussetzungen für die ersten drei Jahre (Basisunterhalt)
Der Basisunterhalt ist für ein gemeinsames eheliches Kind zu zahlen. Der Anspruch gilt nicht für Pflege- oder Stiefkinder. Der Anspruch entsteht unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens der Ehegatten und ist ebenfalls unabhängig von dem Sachverhalt, wer das elterliche Sorgerecht hat.
Dieser Anspruch gilt in den ersten drei Jahren ohne Einschränkung.
3. Verlängerung des Unterhalts ab dem 4. Lebensjahr
a) Verlängerung des Unterhalts wegen kindbezogener Gründe
Kriterien im Rahmen einer Einzelfallprüfung:
• Belange des Kindes
• Alter des Kindes
• Zahl der zu betreuenden Kinder
• Berufstätigkeit während der Ehe
• Besondere Betreuungserfordernisse (lernbehindertes Kind u.ä.).
Nach wie vor kann bei Betreuung mehrerer Kinder eine Erwerbstätigkeit nur in geringerem Umfang erwartet werden. Es kann auch nicht abrupt eine Vollzeittätigkeit verlangt werden. Das Kindeswohl erfordert hier einen stufenweisen Übergang hin zur Vollzeittätigkeit des betreuenden Elternteiles.
b) Verlängerung des Unterhalt wegen elternbezogener Gründe
Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt wegen elternbezogener Gründe ist unabhängig vom Wohl des Kindes. Der Anspruch rechtfertigt sich aus der nachehelichen Solidarität.
Mögliche Gründe für elternbezogenen Betreuungsunterhalt können sein:
• Die Dauer der Ehe
• Tatsächliche Gestaltung der Kinderbetreuung während der Ehe
• Tatsächliche Gestaltung der Erwerbstätigkeit der Eheleute während der Ehe