Betreuungsunterhalt
Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes (§ 1570 BGB)
1. Sinn und Zweck des Betreuungsunterhaltes
Der § 1570 BGB soll die persönliche Pflege und die Erziehung gemeinsamer Kinder gewährleisten. Kinder geschiedener Eltern sollen keine Nachteile beim Heranwachsen der Kinder erleiden.
Es handelt sich um einen eigenen Unterhaltsanspruch des kinderbetreuenden Ex-Ehepartners. Dieser unterscheidet sich vom Kindesunterhalt, der dem Kind selbst zusteht.
2. Ab wann muss der geschiedene kinderbetreuende Ehepartner wieder arbeiten gehen?
Grundsätzlich obliegt es dem Ehegatten, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. Besonderheiten sieht das Gesetz beim sog. Betreuungsunterhalt vor.
Betreuungsunterhalt
Betreut der Geschiedene gemeinsame Kinder, so besteht für diesen drei Jahren keine Verpflichtung, einer Arbeit nachzugehen. Danach muß auf weitere Zahlung von Unterhalt geklagt, da es keine automatische Verlängerung gibt. Die Entscheidung wird hier nach Billigkeit getroffen (§ 1570 Abs 1 BGB).
Mit der Unterhaltsrechtsreform 2008 wurde das bisherige Altersphasen-Modell, dass den Anspruch auf Unterhalt vom Lebensalter der Kinder abhängig gemacht hat, außer Kraft gesetzt.
Dieses hat der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil zum Betreuungsunterhalt bestätigt.
Danach gilt folgende Systematik für den Betreuungsunterhalt wg. Kinderbetreuung (§ 1570 BGB =gilt für geschiedene Eheleute; § 1615 l Abs. 2 Satz 3 BGB = gilt für Elternteile unehelicher Kinder)
Basisunterhalt (für die Lebensjahre 1 – 3)
In dieser Zeit muss der betreuende Ehegatte nicht arbeiten gehen.
Verlängerung des Basisunterhaltes ab dem 4. Lebensjahr
Verlängerung des Basisunterhaltes aus Billigkeitsgründen (für eheliche Kinder gilt § 1570 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB, bei unehelichen Kinder gilt gleiches gem. § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB).
Der Basisunterhalt kann verlängert werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Das Gericht muss also eine umfassende Abwägung treffen. Für eine Verlängerung der Unterhaltspflicht können sowie kindbezogene als auch elternbezogene Gründe sprechen.
Kindbezogene Gründe für die Verlängerung des Basisunterhaltes:
Erkrankung der Kinder
Betreuungsbedürftigkeit wegen schwieriger Trennungsituation
Betreuungseinrichtungen (zeitliches Angebot der Kindergartens, Distanz zur Betreuungseinrichtung)
Elternbezogene Gründe für die Verlängerung des Basisunterhaltes:
Betreuung mehrerer Kinder
Nacheheliche Solidarität
Ursprünglich gemeinsamer Kinderwunsch
Dauer des Zusammenlebens als Familie
Bisherige Aufgaben- und Rollenverteilung in der Ehe
