Versorgungsausgleich: Definition
Beim Versorgungsausgleich geht es um den Ausgleich der Rentenansprüche, die beide Ehepartner während einer Ehe gemeinsam erworben haben. Der Gesetzgeber will Ex-Ehepartner auch nach dem Ende des Erwerbslebens gleich gut versorgt wissen.
Der Versorgungsausgleich umfasst jede Form der Altersvorsorge, deren Auszahlungsart eine Verrentung vorsieht. Zumeist ist dies eine monatliche Auszahlung oder eine ähnliche, in Intervallen wiederkehrende Auszahlung.
Diese Auszahlungen können sein:
Gesetzliche Rentenversicherung
Betriebliche Altersversorgung
Private Zusatzversorgung wie Kapitallebens- oder private Rentenversicherung
Ausschluss: Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen auf Kapitalbasis, also eine Einmalauszahlung des gesamten Kapitals unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich, sie fallen in den Zugewinnausgleich.
Bei all diesen verschiedenen Formen der Altersvorsorge entstehen bereits während des Erwerbslebens sogenannte Rentenanwartschaften, also Ansprüche auf eine zukünftige Rente.
Die Höhe dieser Anwartschaften richtet sich u.a. nach:
Der Dauer der Einzahlung
Der Höhe der Einzahlung
Bei Beamten zusätzlich nach dem Dienstzeitalter
Um die genaue Höhe der erworbenen Rentenansprüche zu ermitteln, holt das Gericht bei den verschiedenen Rentenversicherungsträgern Auskünfte ein:
Angestellte: Deutsche Rentenversicherung Bund (früher: BfA)
Arbeiter: Landesversicherungsanstalt (LVA)
Freiberufler (Ärzte, Architekten o.ä.): berufsständisches Versorgungswerk
Beamte: Beamtenpensionskasse