Versorgungsausgleich: Definition

  

Beim Versorgungsausgleich geht es um den Ausgleich der Rentenansprüche bei unterschiedlich hohen Einkommen, die beide Ehepartner während einer Ehe gemeinsam erworben haben. Der Gesetzgeber will Ex-Ehepartner auch nach dem Ende des Erwerbslebens versorgt wissen.

 

Der Versorgungsausgleich umfasst jede Form der Altersvorsorge, deren Auszahlungsart eine Verrentung vorsieht. Zumeist ist dies eine monatliche Auszahlung oder eine ähnliche, in Intervallen wiederkehrende Auszahlung.

 

Übliche Rentenzahlungen:

 

  • Gesetzliche Rentenversicherung

  

  • Betriebliche Altersversorgung

 

  • Private Zusatzversorgung wie Kapitallebens- oder private Rentenversicherung

 

Bei all diesen verschiedenen Formen der Altersvorsorge entstehen bereits während des Erwerbslebens sogenannte Rentenanwartschaften, also Ansprüche auf eine zukünftige Rente.

 

Die Höhe dieser Anwartschaften richtet sich u.a. nach:

 

Der Dauer der Einzahlung

  

Der Höhe der Einzahlung

 
Bei Beamten zusätzlich nach dem Dienstzeitalter


Um die genaue Höhe der erworbenen Rentenansprüche zu ermitteln, holt das Gericht bei den verschiedenen Rentenversicherungsträgern Auskünfte ein:

 

Angestellte: Deutsche Rentenversicherung Bund (früher: BfA)

 

Arbeiter: Landesversicherungsanstalt (LVA)

 

Freiberufler (Ärzte, Architekten o.ä.): berufsständisches Versorgungswerk
 

Beamte: Beamtenpensionskasse


 

Was nicht dem Versorgungsausgleich unterliegt

 

Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen auf Kapitalbasis, also eine Einmalauszahlung des gesamten Kapitals unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich, sie fallen in den Zugewinnausgleich.




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