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Definition Geschiedenenunterhalt
Das Gesetz definiert den Geschiedenenunterhalt als nachehelichen Unterhalt.
Geschiedenenunterhalt wird auch als Elementarunterhalt bezeichnet.
Der Geschiedenen- oder Elementarunterhalt umfasst den allgemeinen regelmäßigen Lebensbedarf für Wohnen, Nahrung, Kleidung etc.
Die Unterhaltshöhe wird vom Familiengericht auf der Grundlage der jeweils vorliegenden Einkommenssituation festgelegt (vgl. die Berechnungsbeispiele).
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