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Die Eheaufhebung

     

Aufhebung der Ehe

 

Einleitung: Die Eheaufhebung (§ 1313 Absatz 1 Satz 1 BGB) ist neben Scheidung (§ 1564 Absatz 1 Satz 1 BGB) und Tod der dritte Beendigungstatbestand einer Ehe.

 

Während die Ehe an Umstände nach der Eheschließung anknüpft, bezieht sich die Eheaufhebung auf Umstände bei der Eheschließung. Die Eheaufhebung gilt nicht rückwirkend, sondern wirkt mit Rechtskraft des Urteils für die Zukunft.

 

Die Eheaufhebung muss beim Familiengericht beantragt werden.

 

Verfahrensvoraussetzungen für die Aufhebung einer Ehe ist zunächst einmal, dass eine Ehe geschlossen wurde und zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegt (§ 1317 Absatz 3 BGB).

 

Antragsberechtigt ist jeder Ehegatte (§ 1316 BGB), u.U. auch die zuständige Verwaltungsbehörde

 

Kein Ausschluss nach § 1315 BGB

 

Dazu gehören beispielsweise die Fälle, in denen die Ehepartner die Ehe fortsetzen wollen, nachdem der Aufhebungsgrund weggefallen ist (sog. Bestätigung)

 

Gründe für die Aufhebung einer Ehe (§ 1314 BGB)

 

Wenn ein Ehepartner bei der Eheschließung nicht volljährig war

 

Wenn ein Ehepartner bei der Eheschließung nicht geschäftsfähig war

 

Wenn ein Ehepartner, der eine Ehe eingehen will, noch verheiratet ist (Doppelehe)

 

Wenn ein Verwandschaftsverhältnis in gerader Linie (Kinder – Eltern) sowie zwischen voll- und halbblütigen Geschwistern besteht

 

Wenn ein Verwandschaftsverhältnis in gerader Linie durch Annahme als Kind begründet wurde

 

Wenn sich ein Ehepartner bei der Eheschließung im Zustande der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit befand

 

Wenn ein Ehepartner bei der Eheschließung nicht weiß, dass es sich um eine Eheschließung handelt

 

Wenn ein Ehepartner durch arglistige Täuschung zur Eingehung der Ehe veranlaßt worden ist

 

Wenn ein Ehepartner durch widerrechtliche Drohung zur Eingehung der Ehe widerrechtlich gebracht wurde

 

Wenn beide Ehegatten gar keine Ehe führen wollten (sog. Scheinehe)  

 


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