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Einkommensteuer im Trennungsjahr


Trennungsunterhalt (sog. Getrenntlebensunterhalt)

 

Wer Unterhalt an seinen Ehepartner zahlt, kann ihn als Sonderausgabe steuerlich geltend machen, vorausgesetzt, der unterhaltsberechtigte Ehepartner stimmt zu und versteuert die Zahlungen. Der Höchstbetrag für die Absetzbarkeit von Ehegatten-Unterhalt liegt derzeit bei 13.805 Euro pro Jahr.

 

Verweigert der zukünftige Unterhaltsempfänger die Zustimmung, so kann diese eingeklagt werden.

 


Alternative zur Sonderausgabe: Unterhaltszahlungen an den Ehepartner können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen angegeben werden (§ 33a I EStG). Ab dem Jahr 2010 können maximal 8.004 EUR pro Jahr abgesetzt werden. Das ist weniger im Vergleich zur Sonderausgabe, Ihr Vorteil als Unterhaltszahler aber ist, dass Sie auf keine Zustimmung des Unterhaltsempfängers angewiesen sind.

 


 

Kindesunterhalt

 

Unterhaltszahlungen an Kinder können i.d.R. nicht steuerlich geltend gemacht werden (vgl. § 10 Abs.1 S.1 EStG).

 

Eltern, ob nun Unterhaltszahler oder nicht, können jedoch Kinderfreibeträge, Freibeträge für Betreuungs- und Erziehungsbedarf sowie den Freibetrag für Ausbildungsbedarf ausschöpfen.

 


 

Experten-Tipp für Angestellte

 

Berufstätige Ehegatten, die während der Ehe auf dem Wege des Ehegattensplittings in den Steuerklassen IV/V oder III/V eingestuft waren, werden mit der Trennung in die Steuerklasse I (ohne Kinder) oder die Steuerklasse II (mit Kindern) eingestuft.

 

  

In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie Ihren Arbeitgeber und das Finanzamt umgehend über die veränderten Familienverhältnisse informieren. So gehen Sie dem Vorwurf aus dem Weg, steuerlich erhebliche Tatsachen verschwiegen zu haben. Darüber hinaus hat dieses für Sie einen praktischen Vorteil. Steuerklassen dienen der vorläufigen Steuerfestsetzung. Je nach Steuerklasse haben Sie also Ihren Nettolohn mit den daraus folgenden Nachzahlungen im Folgejahr oder umgekehrt.


Bitte beachten Sie: Die Steuerklasse II gibt es nicht einfach, wenn Sie ein Kind haben. Das Kind muss im Haushalt des Steuerpflichtigen gemeldet sein und dort leben und es darf keine andere Person über 18 Jahre, für die der Antragsteller kein Kindergeld bekommt, dort wohnen. Also: Dort darf kein Freund, keine Freundin, keine Oma und kein Opa mit wohnen.

 

Bei zwei Kindern kann es aus steuerlichen Gründen günstig sein, wenn jeder Ehegatte jeweils ein Kind bei sich angemeldet hat. Fragen Sie Ihren Steuerberater, er kann Ihnen hier sicher die für Sie günstigste Lösung empfehlen.

 

Wichtig: Wenn Sie bisher in Lohnsteuerklasse III waren und es versäumen, den Arbeitgeber über die geänderten Familienverhältnisse zu informieren, drohen im Folgejahr Steuernachzahlungen. Für den Ehepartner hingegen, der in Klasse V versteuert wird, obwohl er/sie eigentlich in Klasse I oder II gehört, kommt es zu hohen Vorauszahlungen. Das entspricht nicht unbedingt dem Interesse desjenigen, der in der Trennungsphase dringend auf Geld angewiesen ist.

 


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