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Ein Miteigentümer bleibt allein in der gemeinsamen Immobilie wohnen

  

Vertraglich kann dieses Nutzungsverhältnis auf zwei Wegen geregelt werden:
 


Variante 1: Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit (§§ 535 ff BGB)

 
Variante 2: Nutzungsvereinbarung (nur zum vorübergehenden Gebrauch)

 
Die zu zahlende Miete (Nutzungsvergütung bzw. Mietzins) entspricht den Anteilen des Miteigentumsanteils, bei hälftigem Miteigentum also dem hälftigen Mietwert.

 
Die verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Strom, Wasser, Heizung) sowie die laufenden Kosten (Müllabfuhr, Grundsteuer) trägt derjenige, der die Ehewohnung bewohnt.

 


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