Endvermögen einer Scheidung
Endvermögen ist das Vermögen, das jeder der Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes besitzt (§ 1375 BGB). Aus Gründen der Praktikabilität wird aber der Stichtag für die Berechnung des Endvermögens auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags gesetzt. Rechtshängig ist die Scheidung, wenn der Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten durch das Gericht zugestellt wird.
In die Berechnung muss zunächst alles eingestellt werden, was vorhanden ist. Der Wert ist dann um die Verbindlichkeiten zu reduzieren und stellt das Endvermögen dar.
Aktuelle Rechtslage seit dem 1. September 2009
• Auskunftspflicht über das Endvermögen zum Zeitpunkt der Trennung
• Auskunftspflicht über das Endvermögen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages (Rechtshängigkeit)
• Die Auskünfte müssen durch Dokumente (Kontoauszüge, Belege, Vermögensaufstellungen o.ä.) nachgewiesen werden
Zu erwartende Tricks zur Minderung des Endvermögens
Den Zugewinn durch Ausgaben vor der Trennung verringern
1. Zurückdatieren von Anschaffungen
Eine mögliche Manipulation könnte folgendermaßen aussehen: Anstehende Anschaffungen werden erst im Trennungsjahr gemacht, jedoch die Ausgaben hierfür in den Zeitraum vor der Trennung verlagert. Hier könnte sich eine strafrechtliche Relevanz ergeben, da ein Ehepartner um sein Recht gebracht wird.
2. Hohe Geldausgaben bereits vor der Trennung
Wenn bereits vor Beginn des Trennungsjahres viel Geld ausgegeben wird, wird damit auch der Zugewinn gemindert.
Gemeint sind hier beispielsweise:
• Urlaubsreisen
• Ausgaben für eine fällige Renovierung
• Neues Auto
• Steuerschulden
• Teure Hobbies
Wie erfahre ich, wie hoch das Endvermögen meines Partners ist?
Die Auskunftsverpflichtung entsteht nach neuer Rechtslage zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages an die Gegenseite (Rechtshängigkeit).
Beide Partner sind verpflichtet, zumindest die sog. wertbildenden Faktoren mitzuteilen.
Dazu gehören beispielsweise:
• PKW (mit Angabe von Baujahr, KM-Leistung etc.)
• Grundstücke (mit Angaben zu Lage, Fläche und Nutzungsart)