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Erneute Heirat Wenn der Unterhaltsberechtigte wieder heiratet, erlischt sein Unterhaltsanspruch. Hierbei ist es unerheblich, wie die Einkommenssituation in der neuen Familie ist. Die Gesetzesgrundlage ist der § 1586 Abs. 1 BGB. (Erlöschen des Unterhaltsanspruchs) 
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