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Erwerb der anderen Eigentumshälfte

 

Häufig will der Ehegatte, der allein im Familienheim verbleibt, dass ihm der andere Ehegatte seinen Miteigentumsanteil überträgt, damit er allein über die Immobilie entscheiden kann. Es fragt sich, wie ein solcher Kauf zu finanzieren ist.

 


 

I. Finanzierungskauf über die Bank

 

Zunächst muss sich die Bank damit einverstanden erklären, dass sie künftig statt zwei nur noch einen Darlehensschuldner hat, der den aufgenommenen Kredit für das Haus oder die Eigentumswohnung insgesamt zurück zahlt.

 

Dies wird um so schwieriger, wenn der künftige Darlehensschuldner nicht berufstätig ist. An dieses Merkmal knüpft dann zugleich die Kreditwürdigkeit an. Ohne eigene Rücklagen, Eigenbeteiligung oder Unterstützung durch Dritte, z.B. die Eltern, wird es schwierig, die Bank zu überzeugen.

 



II. Alternative Lösungsansätze in der Praxis
 
Um den Kauf der anderen Eigentumshälfte doch zu ermöglichen, gibt es in den Scheidungsverfahren mehrere Ansätze, die zum Teil auch in Kombination angewandt werden, je nachdem, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse und die daraus resultierenden Ansprüche zueinander und zum geforderten Kaufpreis verhalten.
 
Variante 1: Unterhaltsverzicht
 
Der die Immobilie übernehmende Ehepartner verzichtet auf den nachehelichen Ehegattenunterhalt und bekommt stattdessen als einmalige Kompensationszahlung in Form einer Unterhaltsabfindung.
 
Diese wird jedoch  nicht ausgezahlt, sondern mit dem Kaufpreis für den Miteigentumsanteil des anderen Ehepartners verrechnet.
 
Variante 2: Verrechnung mit Zugewinn
 
Sofern dem übernehmenden Ehepartner Ansprüche aus dem Zugewinn zustehen, können diese mit dem Kaufpreis für die Immobilie verrechnet werden. Je nach Höhe des Zugewinnausgleichs bleibt dann lediglich eine kleine oder sogar keine Restkaufpreisschuld übrig, die zu bezahlen ist.
 
Variante 3: Verzicht auf Versorgungsausgleich
 
Ähnlich verhält es sich, wenn dem übernehmenden Ehepartner Ansprüche gegen den anderen aus dem Versorgungsausgleich zustehen. Zu beachten ist hier, dass ein solcher Verzicht durch ein Gericht genehmigt werden muss.
 
Eine Verzichtserklärung in einem Gerichtsverfahren kann nur durch Anwälte erklärt werden, d.h. beide Seiten müssen anwaltlich vertreten sein.
 
Variante 4: Stundung des Kaufpreises
 
Beide Eheleute einigen sich auf einen Kaufpreis für den Kauf der anderen Eigentumshälfte. Zugleich verpflichtet sich der Verkäufer, die fällige Kaufpreisforderung für einen bestimmten Zeitraum nicht durchzusetzen (sog. Stundung). Wie lange der Verkäufer darauf verzichtet, hängt im Einzelfall von dem Preis oder den Konditionen für diese Stundung ab.
 
Übliche Gegenleistungen für eine Stundung des Kaufpreises:


• Zeitliche Befristung des Ehegattenunterhalts
 
• Die Begrenzung in der Höhe des Ehegattenunterhaltes
 
• Teilverzicht auf Ehegattenunterhalt
 

Bitte beachten: Als Elternteil können Sie nicht auf Kindesunterhalt verzichten. Nicht Sie, sondern Ihr Kind ist Anspruchsinhaber des Kindesunterhalts.


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