Das neue Familienverfahrensgesetz (FamFG)
Gültig ab dem 01.09.2009
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt ab dem 1. September 2009 in Kraft. Dieses Gesetz soll einen Beitrag zu einem modernen Familienverfahrensrecht leisten.
Die Änderungen im Überblick
1. Sorgerecht / Stärkere Verfahrensstellung von Kindern
Zukünftig wird das Kind von einem sog. Verfahrensbeistand unterstützt. Dieser steht dem Kind als Ansprechpartner während des Verfahrens zur Verfügung und darf auf Anordnung des Gerichts (anders als der bisherige sog. Verfahrenspfleger) aktiv die Interessen des Kindes während des Verfahrens vertreten
Einvernehmliche Lösungen zwischen den Eltern müssen durch das Gericht gebilligt werden
Kinder über 14 Jahre dürfen sich selbst vertreten
Pflegeeltern dürfen in allen Verfahren, die das Kind betreffen, hinzugezogen werden. Die Pflegeltern kennen das Kind nämlich häufig besser als die leiblichen Eltern.
2. Umgangsrecht
Neu geschaffen ist die Möglichkeit, einen sog. Umgangspfleger zu bestellen. Der Umzugspfleger soll in umgangsrechtlichen Konfliktsituationen helfen, den Kontakt zwischen Kind und Umgangsberechtigten zu gewährleisten.
3. Ordnungsgeld
Die Vollstreckung von Sorge- und Umgangsrechtsentscheidungen soll effektiver werden. Deshalb tritt an die Stelle des bisherig verhängten Zwangsgeldes ein Ordnungsgeld, dass bei Verstößen gegen Entscheidungen im Bereich des Sorge- und Umfangsrechts verhängt werden kann.
Zweck des Ordungsgeldes: Ein Zwangsgeld ist nur in dem Zeitraum möglich, in dem die gewünschte Handlung noch vorgenommen werden kann.
Beispiel: Kind soll den Feiertag oder das Wochenede bei dem anderen Elternteil verbringen. Ist die Handlung nicht mehr möglich (Kind sollte übers Wochenende beim Vater sein, ist dort aber von der Mutter bis Sonntag abend nicht hingebracht worden). Nach Ablauf des Wochenendes kommt ein Zwangsgeld nicht mehr in Frage, da das Ereignis bereits vorüber ist.
Ein Ordnungsgeld kann Verstöße auch noch nachträglich sanktionieren und soll so zu einer insgesamt zuverlässigeren Einhaltung von umgangs- und sorgerechtlichen Absprachen führen.
Dies kommt den betroffenen Kindern unmittelbar zugute.
4. Unterhaltsrecht
Es werden weitergehende Auskunftspflichten der Eheleute festgeschrieben, die zu einer beschleunigten Verfahrensbearbeitung möglichst frühe und umfassende Klärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse führen sollen.
5. Scheidungsantrag
Künftig muss ein Scheidungsantrag Angaben darüber enthalten, ob sich die Eltern bezüglich des Sorgerechts, des Umgangsrechts sowie zum Kindesunterhalt verständig haben. Sinn dieser Gesetzesänderung ist, die Eltern dazu anzuhalten, sich möglichst frühzeitig mit der künftigen Situation ihrer Kinder auseinandersetzen.
6. Verfahrensrecht
Es wird ein sog. Großes Familiengericht geschaffen, das sachlich zuständig für alle Fragen rund um Trennung, Scheidung, Unterhalt ist, einschließlich derVermögensstreitigkeiten im Nachgang einer Scheidung, für die bislang Amts- und Landgerichte zuständig waren.
Ein sog. Betreuungsgericht wird neu geschaffen.
Das Vormundschaftsgericht wird aufgelöst, dessen Aufgaben folgendermaßen delegiert:
Das Familiengericht ist zuständig für:
Vormundschaft und Adoption
Pflegschaft für Minderjährige
Gewaltschutzverfahren
Das Betreuungsgericht ist zuständig für:
Betreuungsverfahren
Unterbringungsverfahren
7. Rechtsmittel
Rechtsbeschwerden werden generell befristet, um möglichst schnell Rechtssicherheit zu erlangen.
Die bisherige weitere Beschwerde zu den Oberlandesgerichten bzw. dem Kammergericht wird ersetzt durch die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof.
Rechtsbeschwerden sind in Betreuungs-, Unterbringungs- und sonstigen Freiheitsentziehungssachen auch ohne Zulassung durch das Gericht beim BGH möglich, soweit ein grundrechtsrelevanter Sachverhalt vorliegt.
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