Gütertrennung: Vor- und Nachteile
Vorteile der Gütertrennung
Klare Eigentumsverhältnisse: Bei der Gütertrennung gibt es klare Vermögensverhältnisse - jeder behält das, was er vor der Ehe besaß und das, was er während der Ehe verdient. Es gibt keine Gewinnteilung.
Selbstbestimmung: Es gibt keine Verfügungsbeschränkung, d.h. jeder kann jederzeit mit seinem Vermögen machen, was er will, ohne den anderen um Zustimmung zu fragen.
3 Nachteile der Gütertrennung
Steuerrecht: Die Nachteile liegen eindeutig im Steuerrecht, denn es gibt einen Nachteil für den überlebenden Ehepartner. Er muss seinen Anteil am Nachlass, abzüglich geringerer Freibeträge, zu 100% versteuern.
Erbrecht: Weitere Nachteile liegen im Erbrecht. Bei Scheidung und beim Tod eines Ehegatten findet ein Zugewinnausgleich nicht statt. Da entsprechende ehevertragliche Regelungen häufig zum Schutz vor Gläubigern von Ehegatten, die gewerblich oder in sonstiger Weise stark risikobehaftet tätig sind, geschlossen werden, ist zu beachten, dass sich mit der Vereinbarung des Güterstandes der Anteil des überlebenden Ehegatten am Vermögen des verstorbenen Ehegatten verringert und so den übrigen gesetzlichen Erben zufließt.
Dies ist eine häufig nicht gewollte Folge des Ausschlusses des Zugewinnausgleiches.
Hinterlässt z.B. der Erblasser zwei Kinder, erbt der überlebende Ehegatte 1/3 und jedes Kind ebenfalls 1/3. Ab drei und mehr Kindern erhält der überlebende Ehegatte stets 1/4.
Verwaltungsaufwand im Alltag: Sie haben einen hohen Verwaltungsaufwand, denn Sie haben eine strikte Trennung beider Vermögen hinsichtlich aller Einnahmen und Ausgaben auch im Alltagsleben.
So wird die Gütertrennung vereinbart
Gütertrennung (§ 1414 BGB) tritt ein, wenn Eheleute in einem notariellen Ehevertrag diesen Güterstand ausdrücklich vereinbaren.
Gütertrennung tritt aber ebenfalls ein,
- wenn Eheleute den Zugewinnausgleich ausschließen oder
- wenn Eheleute die Zugewinngemeinschaft ausschließen, ohne einen anderen Güterstand zu vereinbaren.
Bei der Gütertrennung behält jeder Ehegatte sein Vermögen für sich. Es gibt kein gemeinschaftliches Vermögen der Eheleute wie bei der Gütergemeinschaft und bei Beendigung der Ehe auch keinen Ausgleich des während der Ehe Erworbenen.
Das kann zu einer Benachteiligung des nicht berufstätigen Ehegatten führen, vor allem dann, wenn die Ehe durch Scheidung aufgelöst wird. Eine Hausfrau bzw. ein Hausmann ist bei Gütertrennung an den während der Ehe erworbenen Ersparnissen nicht beteiligt.
Diese Folgen sind vor allem dann sehr hart, wenn die Frau bzw. der Mann während der Ehe im Betrieb oder Geschäft des Partners mitgearbeitet hat oder wenn die Eheleute gemeinsam einen Betrieb aufgebaut haben. Die Rechtsprechung versucht in solchen Fällen, durch die Konstruktion eines stillschweigend abgeschlossenen Gesellschaftsvertrages (eine sogenannte Ehegatten-Innengesellschaft) Härten auszugleichen.
Alternative: Prüfen Sie die Möglichkeit des sogenannten modifizierten Zugewinnausgleichs.
