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Für das 1. und 2. Kind gelten gem. Düsseldorfer Tabelle seit dem 01.01.2009 folgende Zahlbeträge:


1. Alterststufe (bis zum 5. Lebensjahr): 199,00 EUR
2. Alterststufe (vom 6. - 11. Lebensjahr): 240,00 EUR
3. Alterststufe (vom 12. - 17. Lebensjahr): 295,00 EUR

4. Altersstufe  (ab dem 18. Lebensjahr ): 268,00 Euro

 

Wichtig: Das Kindergeld wird - auf Antrag (§ 67 EStG) - für jedes Kind monatlich ausgezahlt, und zwar an denjenigen, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 1 und 2 EStG).

 

Für das 1. und 2. Kind beträgt das Kindergeld derzeit 164 Euro, für das 3. Kind 174 Euro und ab dem 4. Kind 195 Euro.

 

In der Rechtspraxis wurde aber auch den zum Barunterhalt verpflichteten Vätern ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil in Höhe des hälftigen Kindergelds zugebilligt. Denn das staatliche Kindergeld soll die Belastung von Eltern durch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern erleichtern und ohne Rücksicht darauf, welcher Elternteil Empfänger des Kindergeldes ist, beiden Unterhaltspflichtigen zugute kommen.

 

Dieser Anspruch wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) aus dem allgemeinen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch hergeleitet (21.12.77 IV ZR 4/ 77, BGHZ 70, 151, und vom 8.10.80 IVb ZR 533/ 80 - FamRZ - 1981, 26) und im Wege der Verrechnung mit dem Unterhaltsanspruch des Kindes realisiert wurde (vgl. zum Beispiel Düsseldorfer Tabelle)
(BGHZ 70, 151; in FamRZ 1981, 26, 28.01.81 IVb ZR 573/80, FamRZ 1981, 347).

 


 

Im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt es hierzu:


§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld

 

1. Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

 

Zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);

 

In allen anderen Fällen in voller Höhe. In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

 

2. Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.
 


 

Ist der Unterhaltsschuldner auf Grund seines Einkommens bei der Berechnung des Kinderunterhalts in eine der ersten 5 Gehaltsgruppen der Düsseldorfer Tabelle, wird ihm bei der Feststellung des tatsächlich zu zahlenden Unterhalts nicht das hälftige Kindergeld, sondern dieses nur teilweise angerechnet.

 

Dieses Anrechnungsverfahren ist verfassungsgemäß (BGH-Urteil vom 29.01.2003 - XII ZR 289/01).

 


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