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Kindesunterhalt
Unterhaltszahlungen an Kinder können in der Regel nicht steuerlich geltend gemacht werden (vgl. § 10 Abs.1 S.1 EStG).
Dafür können Eltern u.a. folgende Freibeträge ausschöpfen:
• Jährliche Kinderfreibeträge in Höhe von derzeit 7008 Euro für Verheiratete
• Jährliche Kinderfreibeträge in Höhe von derzeit 3504 Euro für Alleinstehende
• Freibeträge für Betreuungs- und Erziehungsbedarf
• Freibetrag für Ausbildungsbedarf
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