Minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt (§§ 1601, 1602 BGB). Dies gilt natürlich auch dann, wenn sich die Eltern des Kindes trennen.
Es wird zwischen Naturalunterhalt und Barunterhalt unterschieden.
Während die Unterhaltspflicht gesetzlich geregelt ist, wird die Höhe des Unterhaltes in jedem Einzelfall gesondert ermittelt. Im Allgemeinen werden für die Festlegung der Unterhaltshöhe bzw. des Mindestunterhaltes sogenannte Unterhalts-Tabellen der einzelnen Bundesländer als Grundlage benutzt.
Zusätzlich zum normalen Kindesunterhalt können Kosten anfallen, die in die Kategorien des Mehrbedarfs und des Sonderbedarfs gehören.
Auch bereits volljährige Kinder können Anspruch auf Unterhaltszahlungen für ihre Ausbildung geltend machen. Hier müssen allerdings gewisse Voraussetzungen erfüllt werden.
Bitte beachten Sie: Der Gesetzgeber schreibt seit 1. September 2009 einen Einigungsversuch zum Kindesunterhalt vor
Unterhaltsvorschuss
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt, so gehen die Unterhaltsansprüche zunächst auf den Staat über: Die zuständige Unterhaltsvorschusskasse tritt in Vorlage. Der Staat holt sich dann die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück bzw. klagt diese gegebenenfalls ein.
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