Kindesunterhalt
Minderjährige Kinder haben einen Anspruch auf Unterhalt (§§ 1601, 1602 BGB). Dies gilt natürlich auch dann, wenn sich die Eltern des Kindes trennen.
Eine grundsätzliche Unterscheidung besteht zwischen Naturalunterhalt und Barunterhalt.
Während die Unterhaltspflicht gesetzlich geregelt ist, wird die Höhe des Unterhaltes in jedem Einzelfall gesondert ermittelt. Im Allgemeinen werden für die Festlegung der Unterhaltshöhe bzw. des Mindestunterhaltes sogenannte Düsseldorfer Tabelle als Grundlage benutzt.
Zusätzlich zum normalen Kindesunterhalt können Kosten anfallen, die in die Kategorien des Mehrbedarfs und des Sonderbedarfs gehören.
Auch bereits volljährige Kinder können Anspruch auf Unterhaltszahlungen für ihre Ausbildung geltend machen. Hier müssen allerdings die Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsunterhalt erfüllt werden.
Unterhaltsvorschuss
Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil keinen Unterhalt für ein Kind zahlt, z.B. weil die Einkünfte des Unterhaltsverpflichteten den sog. Selbstbehalt nicht überschreiten, so tritt die zuständige Unterhaltsvorschusskasse in Vorleistung. Der Staat holt sich dann die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück bzw. klagt diese gegebenenfalls ein.