Krankenversicherung
Private Krankenversicherung
Sind Sie Vertragspartner und haben auch die Beiträge für die private Krankenversicherung gezahlt, bleibt alles wie gehabt.
Gesetzliche Krankenversicherung
Waren Sie bisher angestellt und damit gesetzlich krankenversichert, so müssen Sie nicht aktiv werden. Sie sind dann auch weiterhin gesetzlich krankenversichert.
Waren Sie bisher über Ihren Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei mitversichert (Voraussetzung: Sie verdienen nicht mehr als 1/7 der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV), so dauert dieser Schutz fort bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils (4 Wochen nach Verkündung des Urteils).
Krankenversicherung der Kinder
Bei Kindern muss sichergestellt werden, dass die Kinder lückenlos krankenversichert sind. Die Kinder sind dort weiterversichert, wo sie vorher versichert waren.
