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Krankenvorsorgeunterhalt Ab Rechtskraft der Scheidung besteht für denjenigen, der nachehelichen Unterhalt verlangen kann (§§ 1570ff. BGB), ebenfalls Anspruch auf Krankenvorsorge-Unterhalt (§ 1578 Absatz 2 BGB). Bitte beachten Sie, dass dies ein eigenständiger Anspruch ist - im Gegensatz zum Krankenvorsorge-Unterhalt während der Trennungsphase, der ein unselbstständiger, d.h. integraler Bestandteil des Trennungsunterhaltes (§ 1361 BGB) ist. Das bedeutet: Der Krankenvorsorge-Unterhalt muss separat im Scheidungsverfahren eingeklagt werden. Auch dies ist ein Punkt, an dem Sie die Qualität der Arbeit Ihres Rechtsanwaltes einschätzen können. 
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