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Krankenvorsorgeunterhalt

 

Ab Rechtskraft der Scheidung besteht für denjenigen, der nachehelichen Unterhalt verlangen kann (§§ 1570ff. BGB), ebenfalls Anspruch auf Krankenvorsorge-Unterhalt (§ 1578 Absatz 2 BGB).

 

Bitte beachten Sie, dass dies ein eigenständiger Anspruch ist - im Gegensatz zum Krankenvorsorge-Unterhalt während der Trennungsphase, der ein unselbstständiger, d.h. integraler Bestandteil des Trennungsunterhaltes (§ 1361 BGB) ist.

Das bedeutet: Der Krankenvorsorge-Unterhalt muss separat im Scheidungsverfahren eingeklagt werden.

 

Auch dies ist ein Punkt, an dem Sie die Qualität der Arbeit Ihres Rechtsanwaltes einschätzen können.

 



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