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Kurze Ehedauer

 

Unter Ehedauer versteht die Rechtsprechnung die Zeit von der Eheschließung bis zur Wirksamkeit des Scheidungsantrages bzw. der sogenannten Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages.

 

Ist diese Zeit zu kurz, wurde kein Unterhaltsanspruch erworben.

 

Faustregel:

 

Eine Ehedauer von mehr als drei Jahren ist keine kurze Ehe mehr. Bei der Unterhaltsfestlegung werden die gängigen Grundsätze angewendet.

 

Bei einer Ehedauer von 2 bis 3 Jahren wird im Einzelfall entschieden. Hierbei werden nicht nur die Einkommensverhältnisse, sondern auch die jeweiligen Familienverhältnisse für die Entscheidungsfindung des Gerichtes ausgewertet.

 

Eine Ehe von weniger als zwei Jahren gilt als kurz. Es besteht kein Anspruch auf Unterhalt.

 

Der Unterhalt der Kinder ist vom Sachverhalt der kurzen Ehe nicht betroffen. Der Kindesunterhalt ist auf jeden Fall zu gewähren.

 



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