Nichteigentümer bleibt allein wohnen - Die Mietvertragslösung
Wenn der Nicht-Eigentümer in der Ehewohnung allein wohnen bleiben will
Einvernehmliche Lösung
Können sich die Ehepartner darüber einigen, wer in der Wohnung verbleibt, kommen zwei Varianten in Frage, wie das Nutzungsverhältnis vertraglich gestaltet wird.
Variante 1: Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen (§§ 535 ff BGB)
Variante 2: Nutzungsvereinbarung (nur zum vorübergehenden Gebrauch)
Die zu zahlende Miete (Nutzungsvergütung bzw. Mietzins) entspricht den Anteilen des Miteigentumsanteils, bei hälftigem Miteigentum also dem hälftigen Mietwert.
Die verbrauchsabhängigen Nebenkosten (Strom, Wasser, Heizung) sowie die laufenden Kosten (Müllabfuhr, Grundsteuer) trägt derjenige, der die Ehewohnung bewohnt.
Gerichtliche Lösung (Wohnungszuweisungsverfahren)
Kommt keine einvernehmliche vertragliche Lösung in Betracht, so müssen die Partner richterliche Hilfe in Anspruch nehmen. Bei seiner Entscheidung gemäß § 3 HausrVO soll der Richter grundsätzlich die bestehende Eigentumslage akzeptieren.
Der Richter soll die Wohnung dem anderen Ehegatten (Nichteigentümer), nur dann zuweisen, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 3 Abs. 1 HausrVO iVm § 1568 a Abs 2 Satz 2 BGB, § 200 FamFG):
Eine derartige Entscheidung ist nur möglich, wenn die Entscheidung zur Abwendung einer unerträglichen Belastung, die den anderen Ehegatten und gegebenenfalls die gemeinsamen Kinder außergewöhnlich beeinträchtigt, geboten ist.
Denkbar sind hier insbesondere Gewaltanwendungen des Wohnungseigentümers gegenüber der Ehefrau und den Kindern.
Doch auch in einem solchen Fall wird dem Eigentümer seine Wohnung nur für einen bestimmten Zeitraum vorenthalten werden können (Beschluss des OLG Naumburg vom 02.08.2001 14 UF 85/01 - OLGR Naumburg 2002, 44).
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