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Örtliche Zuständigkeit von Gerichten

 

Zuständigkeit der Familiengerichte bei Ehescheidungen mit Kindern

 

Neu geregelt seit: 01.09.2009

 

In dieser Reihenfolge wird entschieden:

 

1. Familiengericht des Bezirks, in dem einer der Ehepartner mit allen oder einem Teil der gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt

2. Familiengericht des Bezirks, in dem der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute war

3. Familiengericht des Bezirks, in dem der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners ist

4. Familiengericht des Bezirks, in dem der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers ist

5. Amtsgericht Berlin - Schöneberg (wenn die o.g. Fälle nicht zutreffen)
 



Zuständigkeit der Familiengerichte bei Ehescheidungen ohne Kinder
 

Neu geregelt seit: 01.09.2009

 

In dieser Reihenfolge wird entschieden:

1. Familiengericht des Bezirks, in dem der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute war

2. Familiengericht des Bezirks, in dem der gewöhnliche Aufenthalt des Antragsgegners ist

3. Familiengericht des Bezirks, im dem der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers ist

4. Amtsgericht Berlin - Schöneberg (wenn die o.g. Fälle nicht zutreffen)

 


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