Die sogenannte "Online-Scheidung"
Definition: Der Begriff "Online-Scheidung" erweckt die Vorstellung einer papierlosen Scheidung. Ein solches Verfahren gibt es in Deutschland allerdings (noch) nicht.
Wir passen uns hier dem allgemeinen Sprachgebrauch an und verwenden daher ebenfalls den Begriff Online-Scheidung, auch wenn er etwas irreführend ist.
Vergleichen Sie die sogenannte "Online-Scheidung" am besten mit einer Bestell-Hotline, in der Sie telefonisch ein neues Sommerkleid ordern. Der Bestellvorgang selbst ist papierlos; den Rest bekommen Sie "live und in Farbe" ins Haus geliefert – so auch bei der sogenannten Online-Scheidung. Lediglich die Beauftragung des Rechtsanwaltes ist papierlos, die nachfolgende Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Gericht, also die Übersendung von Unterlagen sowie jede weitere Korrespondenz in der Scheidungsangelegenheit erfolgt nach wie vor auf dem Postwege oder per Fax.
Selbstverständlich bleibt es Ihnen unbenommen, mit Ihrem Rechtsanwalt papierlos zu kommunizieren, wobei es aus Gründen der Nachvollziehbarkeit häufig angebracht ist, als Email-Anhänge zugesandte Dokumente auszudrucken und zu archivieren. Selbst wenn Sie sich für Letzteres entscheiden, bleibt Ihnen der Gerichtstermin nicht erspart, in dem SIE persönlich erscheinen müssen.
Und so funktioniert es:
Sie gehen auf unsere Internetseite, füllen die entsprechenden Formulare aus und senden Sie online an die jeweilige Kanzlei. Per Post reichen Sie die Heiratsurkunde, eventuell den Ehevertrag und eine Anwaltsvollmacht nach.
Vor- und Nachteile
Sie ersparen Sich einen Termin in der Kanzlei, vergeben sich aber andererseits die Chance, bei komplizierten Sachverhalten im persönlichen Gespräch 100 % Ihrer Interessen zu sichern.
Aus diesem Grund eignet sich die sogenannte Online-Scheidung in erster Linie für einvernehmliche Scheidungen, bei der sich beide Ehepartner über alle Punkte einig sind. Bitte unterschätzen Sie diesen Punkt nicht: die Ehepartner müssen sich in ausnahmslos allen Punkten einig sein. Bei einer solchen einvernehmlichen Scheidung verlangt das Gericht die Vorlage einer Scheidungsfolgenvereinbarung mit mindestens folgendem Inhalt:
- Kindesunterhalt
- Ehegattenunterhalt
- Verteilung des Hausrates
- Zuteilung der Ehewohnung
Der Gerichtstermin bleibt bestehen, beide Ehepartner werden angehört.
Sie und Ihr Noch-Ehepartner müssen persönlich vor Gericht erscheinen.
Die Kosten bleiben gegenüber einer herkömmlichen Beauftragung eines Rechtsanwaltes gleich.
Grundlage für die Berechnung der Scheidungskosten ist der Streitwert der Scheidung. Auf Grundlage dieses Streitwertes kann anhand des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) das Anwaltshonorar berechnet werden. Die Gerichtskosten ergeben sich aus der Gerichtsgebührentabelle. Wenn Sie also auf einer Website Schlagworte wie "30 % sparen durch Online-Scheidung" oder Ähnliches lesen, so ist dies schlicht falsch.
Zusammenfassung: Portale, die mit Preisersparnissen durch eine sogenannte Online-Scheidung werben, machen sich mindestens der irreführenden Werbung schuldig. Hier gibt es zahlreiche Urteile mit Untersagungen. Preisersparnisse liegen hier bestenfalls im Bereich der Einsparung eines persönlichen Termins in der Kanzlei. Für alle anderen Sachverhalte gibt die Gebührentabelle.
