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Prozesskostenhilfe

 

Wer hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

 

Das Prinzip der ehelichen Solidarität schreibt vor, dass zunächst der Bedürftige zusammen mit dem Ehepartner prüfen muss, ob die Finanzierung der Scheidung durch die Beteiligten selbst ermöglicht werden kann.

  

Ist einer der beiden Ehepartner nicht in der Lage, die Scheidungskosten zu tragen, während der andere über ausreichende finanzielle Möglichkeiten verfügt, so hat der Bedürftige gegenüber diesem Partner einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss.  

 

Erst wenn die Beteiligten die Scheidungskosten aus den laufenden Einnahmen nicht bestreiten können, kann ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe gegen über dem Staat geltend gemacht werden.


Es wird zwischen Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe unterschieden.

 

Im Antragsformular müssen die Antragsteller die finanziellen Verhältnisse offenlegen. Ergibt sich daraus ein Anspruch auf finanzielle Hilfe, so wird diese auch gewährt.  

 

Übrigens: Selbst wenn Sie gut verdienen, haben Sie Chancen, Prozesskostenhilfe zu bekommen - nämlich dann, wenn Ihrem Einkommen hohe Verbindlichkeiten gegenüberstehen (Rückzahlung, Immobilienkredit etc.). Schätzungsweise 70 % aller Scheidungsverfahren werden über Prozesskostenhilfe abgewickelt.

 


 

Muss Prozesskostenhilfe zurückgezahlt werden?

 

Ratenfreie Prozesskostenhilfe - Die Form der Prozesskostenhilfe muss nicht zurückgezahlt werden.

 

Rückzahlung der Prozesskostenhilfe - Demgegenüber gibt es eine andere Form der Hilfe, die mit einer Ratenrückzahlungspflicht von maximal 48 Monaten Dauer verbunden ist. Die Betroffenen müssen dann in festzulegenden Monatsraten die erhaltene Prozesskostenhilfe zurückzahlen, vergleichbar mit einem Ratenkredit. Die Raten für die Rückzahlungen sind abhängig von den Vermögensverhältnissen.

 


 

Unterschied Scheidungsverbundverfahren - Isolierte Folgesachen

 

Das Scheidungsverbundverfahren ist die Durchführung aller Scheidungssachverhalte in einem Verfahren. Bitte beachten Sie, dass es umstritten ist, ob Prozesskostenhilfe gewährt wird, wenn der Antragsteller das Scheidungsverbundverfahren ablehnt und stattdessen nur die Scheidung durchführen lassen will und in weiteren Prozessen die Fragen nach Unterhalt, Zuwinnausgleich o.ä. klären lassen will (sog. Isolierte Folgesachen). Die Begründung ist einfach: Einzelprozesse sind gegenüber einem Scheidungsverbundverfahren deutlich teurer.

   


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