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Rechte des Ehepartners

 

Während der Ehe besteht ein Recht eines jedes Ehepartners auf Mitbenutzung aller Haushaltsgegenstände. Anders verhält es sich, wie Sie sich denken können, im Trennungsfall. Jeder kann vom anderen die Herausgabe seiner Haushaltsgegenstände verlangen.

 

 

Wer bekommt die Waschmaschine?

 

Die ehemals bis über beide Ohren verliebten Eheleute und Eltern dreier Kinder trennen sich und sind mit dem Problem der Verteilung des Hausrats beschäftigt. Die Waschmaschine hat der Ehemann mit in die Ehe gebracht, der sie jetzt bei seinem Auszug auch wieder mitnehmen will. Die Ehefrau betreut im weiteren Verlauf die Kinder und benötigt die Waschmaschine mehrmals in der Woche. Da der Ehemann nicht einsehen kann, dass er sein Eigentum nicht mitnehmen kann, besteht er auf der Herausgabe der Waschmaschine. Die Ehefrau klagt und bekommt die Waschmaschine zugesprochen. Der Grundsatz für das Gericht war, dass derjenige, der eine gemeinsam genutzte Sache, in diesem Fall die Waschmaschine, stärker benötigt oder schwerer Ersatz dafür beschaffen kann, diese Sache zugesprochen bekommt. Im Gegenzug steht dem Ehemann eine Nutzungsentschädigung zu.

 

Das gilt natürlich nicht für alle ehemals gemeinsam genutzten Gegenstände. Der Ehemann hat neben seiner Waschmaschine auch die Geschirrhandtücher mit in die Ehe gebracht. Obwohl die Ehefrau auch die Geschirrhandtücher ganz gut gebrauchen könnte, hat sie keine Möglichkeit, diese zugesprochen zu bekommen, da der Neuerwerb für die Ehefrau keine große Belastung darstellen dürfte.

 


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