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Rechtsanwaltskosten im Scheidungsfall

 

Den Scheidungsantrag können Sie nur mit Hilfe eines Anwaltes einreichen. Hier gibt es einen Anwaltszwang.

 

Mit Einreichung der Klage fallen für denjenigen, in dessen Namen die Scheidung beantragt wird, Anwaltskosten an. Im Normalfall sind dies 2,5 Gebühren nach Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwalts-Vergütungsgesetzes nach dem Streitwert, die sich wie folgt aufteilen:


- Mit Einreichung der Klage die 1,3 Verfahrensgebühr (VV Nr. 3100 RVG)

- Für die mündliche Verhandlung die 1,2 Terminsgebühr (VV Nr. 3104 RVG)

 

Den endgültigen Gegenstandswert stellt das Gericht am Ende des Scheidungsverfahrens fest. Verfahrens- bzw. Prozessgebühr sowie die Termins- bzw. Verhandlungsgebühr sind unumgänglich. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale von max. 20,00 Euro sowie die Mehrwertsteuer.

 

Wichtig zu wissen: Scheidungen und jede einzelne Scheidungsfolgesache sind einzelne Beauftragungen des Rechtsanwaltes (Einzelaufträge). Als Groborientierung haben wir folgende Gegenstandswerte aus der Gerichtspraxis aufgelistet:

 

- Scheidung: 3-faches gemeinsames Nettoeinkommen, mindestens 2.000 Euro 

- Versorgungsausgleich: mindestens 1.000 Euro
- Unterhalt: 12-facher Forderungsbetrag zzgl. Rückstand

- Vermögen: Wert der Forderung
- Hausrat : Wert der Forderung
- Sorgerecht: mindestens 2.000 Euro  

 

Bei jedem dieser Einzelaufträge wird eine Auslagenpauschale von maximal 20 Euro fällig. Da Leistungen von Rechtsanwälten mehrwertsteuerpflichtig sind, müssen Sie zu allen oben genannten Positionen derzeit 19 % Mehrwertsteuer bezahlen.

 


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