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Zuständiges Gericht für Scheidung
Sachliche Zuständigkeit von Gerichten
Für Scheidungen sind in Deutschland Familiengerichte bei Amtsgerichten zuständig. Anders als bei anderen zivilrechtlichen Verfahren gibt es hier keine Streitwertgrenzen, die die Verfahren auf Amts- oder Landgerichte aufteilen. Bei Berufungsverfahren ist das Oberlandesgericht zuständig.
Scheidungen im Ausland werden nur in zwei Fällen von deutschen Behörden anerkannt:
1. Fall: Einer der Ehepartner hat eine ausländische Staatsangehörigkeit und lässt sich in dem betreffenden Land scheiden.
2. Fall: Ein Ehepartner hat seinen ständigen Wohnsitz in einem anderen Land und lässt sich dort scheiden. Ein ständiger Wohnsitz ist immer dann gegeben, wenn der Ehepartner in dem betreffenden Land 183 Tage lebt.
Wichtig: Es gibt grundsätzlich keine Möglichkeit, eine "Blitzscheidung" im Ausland durchzuführen.
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