Selbstbehalt
Selbstbehalt ist der Mindestbetrag, der einem Unterhaltszahler in jedem Fall für seinen eigenen Lebensunterhalt verbleiben muss - unabhängig von der Höhe des insgesamt zu zahlenden Unterhalts.
Sinn und Zweck des Selbstbehalts ist es, zu verhindern, dass ein Unterhaltszahler durch die Verpflichtung zum Unterhalt selbst ein Sozialfall wird.
Deshalb gibt es in allen Unterhaltsarten (Kindesunterhalt für minderjährige Kinder, Kindesunterhalt für volljährige Kinder, Trennungsunterhalt, nachehelicher Unterhalt) einen Selbstbehalt.
I. Höhe des Selbstbehalts
Die Höhe des Selbstbehalts bestimmt sich nach zwei Kriterien:
1. Erwerbssituation des Unterhaltsschuldners
Grundsatz: Wer in Lohn und Brot steht, darf 900 EUR pro Monat behalten, wer arbeitssuchend ist, dem verbleiben 770 EUR pro Monat. Abweichungen hiervon können sich aufgrund des zweiten Kriteriums ergeben, nämlich wer Unterhaltsberechtigter ist.
2. Art des Unterhalts
- Kindesunterhalt gegenüber minderjährigen Kindern (sog. kleiner bzw. notwendiger Selbstbehalt):
• 900 EUR mtl. für erwerbstätige Unterhaltsschuldner
• 700 EUR mtl. für erwerbslose Unterhaltsschuldner
- Kindesunterhalt gegenüber volljährigen Kindern (sog. großer bzw. angemessene Selbstbehalt):
• 1.100 EUR
- Trennungsunterhalt bzw. nachehelicher Unterhalt (sog. eheangemessene „billige“ Selbstbehalt):
• ca. 1.000 EUR mtl. ganz gleich, ob der Unterhaltsschuldner Arbeit hat oder nicht [vgl. BGH vom 15.3.06, Az. XII ZR 30/04].
Zur Erläuterung:
+ Der erwerbstätige Unterhaltsschuldner hat einen höheren Selbstbehalt als der Arbeitslose.
Warum dieses Privileg?
Der Gesetzgeber will sicherstellen, dass der Arbeitslose motiviert ist, Arbeit zu finden und andererseits der Erwerbstätige nicht frustriert wird, weil er zuviel Unterhalt bezahlen muss. Drittens hat derjenige, der einer Arbeit nachgeht, Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit.
+ Bei volljährigen Kindern liegt der Selbstbehalt höher, nämlich bei 1100 Euro, unabhängig davon, ob der Unterhaltsschuldner erwerbstätig oder arbeitslos ist.
Argument hierfür: Volljährige (Kinder) sind weniger schutzbedürftig, da sie die Möglichkeit haben, aus eigener Kraft Geld zu verdienen.
+ Aus dem gleichen Grund (geringere Schutzbedürftigkeit) ist der Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern geringer als der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern.
Minderjährige Kinder können nicht selbst Geld verdienen, sind also stärker auf die Unterhaltszahlungen angewiesen. In diesem Fall wird ein Unterhaltszahler auch stärker in die Pflicht genommen.
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass der Selbstbehalt regional von den Standard-Werten der Düsseldorfer Tabelle geringfügig abweichen kann. Grundlage hierfür sind die sog. Unterhaltsleitlinien, in denen die regionalen Besonderheiten des jeweiligen OLG-Bezirks (Oberlandesgericht) festgeschrieben sind.
II. Mangelfall
Reicht das Einkommen eines Unterhaltszahlers auch unter Berücksichtigung dieses Selbstbehaltes nicht aus, um allen Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen, spricht man von einem sog. Mangelfall.
Dies bedeutet, dass der Unterhaltsberechtigte tatsächlich weniger bekommt, als ihm rechtlich zusteht. Gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte kommt es darauf an, wer zuerst wieviel Zahlung verlangen kann (Privilegierung). Bei dieser Berechnung hilft Ihnen ein kompetenter Rechtsanwalt.
Praxistipp: Für Kinder bis zum 12. Lebensjahr kann Unterhalt von der Unterhaltsvorschlusskasse beantragt werden, wenn der Unterhaltszahler nicht genug Einkommen hat, um den vollen Unterhaltsbetrag selbst bezahlen zu können.