Steuererklärung
Ehepartner können während der Ehe wählen, ob sie gemeinsam in einer Steuererklärung zur Einkommenssteuer veranlagt werden wollen. Entscheiden sich die Eheleute für die gemeinsame Veranlagung, kommen Sie in den Genuss des sog. Ehegattensplittings.
Und so geht das Ehegattensplitting: Die Jahreseinkommen von Ehemann und Ehefrau werden zusammengerechnet und durch zwei geteilt. Auf dieser Grundlage wird die jeweilige Steuerschuld errechnet und dann verdoppelt. Dies kann deshalb vorteilhaft sein, weil der Steuersatz ansteigt, je höher das zu versteuernde Einkommen ist, geringe Einkommen also einen geringen Steuersatz bedeuten. Dies führt (nur) dann zu Vorteilen, wenn die Einkommensunterschiede zwischen den Ehepartnern groß sind.
Ein Beispiel: Zwei Eheleute sind gemeinsam veranlagt. Er ist Niederlassungsleiter in einem Autohaus und verdient im Monat 4000 Euro brutto. Sie arbeitet derzeit nicht, weil sie sich um die gemeinsamen Kinder kümmert. Das Familieneinkommen beträgt damit 4000 Euro. Teilt man das Familieneinkommen durch die zwei Ehegatten, müsste jeder demnach 2000 Euro versteuern.
Zur Erinnerung: Je höher das Einkommen, desto höher auch die zu zahlende Einkommenssteuer. Sie wird nach tatsächlichen Einnahmen versteuert, also 0 Euro, er hat sein zu versteuerndes Einkommen halbiert und damit eine erhebliche Steuererleichterung erreicht.
Steuern sparen im Trennungsjahr: Sie können das Ehegattensplitting auch im Trennungsjahr in Anspruch nehmen. Grund: Es reicht, wenn die Ehe im Kalenderjahr bestanden hat, auf die Dauer kommt es nicht an (Trennung am 1. 1. = Bestand der Ehe zu Beginn des Jahres).
Ab dem Kalenderjahr, das auf die Trennung folgt, ist eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommenssteuer nicht mehr möglich.