Teilungsversteigerung
Wenn die Ehepartner keine Einigung über die gemeinsame Immobilie erzielen können
Schlimmer geht’s nimmer - aus wirtschaftlicher Sicht kann die Teilungsversteigerung nur mit diesen Worten zusammengefasst werden. Denn 1. ist mit einem Verlust schon deshalb zu rechnen, weil es sich um ein Versteigerungsverfahren handelt, und 2., weil zusätzlich zum geringen Verkaufserlös, der in vielen Fällen kaum 50 oder 60 % des aktuellen Verkehrswertes übersteigt noch erhebliche Verfahrensgebühren hinzu kommen.
Eine Teilungsversteigerung darf daher nur das letzte Mittel sein, wenn sonst keine andere Lösung offensteht.
Jetzt die gute Nachricht: Oft entpuppt sich eine angekündigte Teilungsversteigerung als bloße Drohgebärde. Die Beteiligten, die ohne Frage das Recht zur Teilungsversteigerung haben, wollen damit oft nur Bewegung in das Verfahren bringen und sind meistens offen für andere Lösungen, die den Erhalt des Vermögens weniger schmälern.
Bevor Sie weiterlesen, sollten Sie wissen, dass wir vermittelnde Gespräche mit dem anderen Ehepartner anbieten, in denen wir ihm oder ihr sehr deutlich sagen, welchen wirtschaftlichen Schaden eine Teilungsversteigerung anrichten würde. Nur sehr wenigen ist gleichgültig, dass ein großer wirtschaftlicher Schaden jeden der beiden Beteiligten treffen würde, also auch ihn selbst. In vielen Fällen sind die Ehepartner dann bereit, sich mit einer alternativen Lösung auseinanderzusetzen und den möglicherweise bereits gestellten Antrag auf die Teilungsversteigerung zurückziehen.
Zum Verfahren
Die Teilungsversteigerung ist ein Sonderfall der Zwangsversteigerung und dient dazu, dass ein Ehepartner alleine das Recht auf die Verwertung oder Verkauf einer Immobilie durchsetzen kann.
Teilungsversteigerungen kommen hauptsächlich im Rahmen von Ehescheidungen vor. Wenn sich die Ehepartner nicht über die Regelung der Immobilie einigen können, hat ein Ehepartner das Recht, die sog. Teilungsversteigerung auch gegen den Willen des Ehepartners zu beantragen.
Wichtig: In der Praxis gehört das Grundstück häufig beiden Ehepartnern je zur Hälfte (sog. Bruchteilsgemeinschaft). Entgegen dem Wortlaut wird jedoch das gesamte Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung versteigert, nicht nur der Anteil eines Ehepartners.
Im Anschluss an die erfolgte Versteigerung wird der Erlös zwischen den Ehepartnern gem. den jeweiligen Anteilen aufgeteilt.
Wichtige Fragen rund um die Teilungsversteigerung
Wir haben Ihnen die wichtigsten Fragen rund um die Teilungsversteigerung zusammengestellt.
Hier entlang zu den Fragen >>>
Das Verfahren bei Teilungsversteigerung
Die Durchführung einer Teilungsversteigerung entspricht im wesentlichen den Vorschriften über die Zwangsversteigerung von Grundstücken, allerdings mit einigen Besonderheiten.
Das Verfahren muss beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Da es erhebliche Gestaltungsspielräume gibt, kommt es hier auf den richtigen Antrag an. Sie können hierbei z.B. die Höhe des niedrigsten Gebotes festlegen, um zu verhindern, dass eingehende Gebote die Immobilie zu „verschleudern“ drohen.
Es überrascht auch nicht, dass in zahlreichen Fällen der tatsächliche Bieter für die Immobilie nicht genannt werden will und einen Bevollmächtigten vorschiebt.
Stellt das zu versteigernde Grundstück das wesentliche Vermögen der Eheleute dar und leben diese im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, muss derjenige, der die Teilungsversteigerung beantragt, zunächst die Zustimmung des anderen Ehegatten einholen.
Es ist üblich, dass der andere Ehegatte die Zustimmung verweigert. Um diese Pattsituation aufzulösen, kann die Zustimmung auf gerichtlichem Wege eingeholt werden.
Damit wird sichergestellt, dass die Ehepartner zunächst die Möglichkeit erhalten, die Teilungsversteigerung zu umgehen und auf herkömmlichen Wege die Immobilie verkaufen. Im Fall des Scheiterns dieser Bemühungen kann dann ein Ehepartner die Teilungsversteigerung einleiten und damit durch den Verkauf das gemeinsame Eigentum an der Immobilie beenden.
Bitte beachten Sie: Ehepaare können im Grundbuch als Eigentümer auf zwei verschiedenen Arten eingetragen sein, entweder als Miteigentümer oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Eigentumsverhältnisse entscheiden über den Ablauf des Verfahrens.
Wenn Sie Fragen zur Teilungsversteigerung von Immobilien im Zusammenhang mit einer Scheidung haben, rufen Sie uns einfach an oder senden Sie uns eine kurze E-Mail, wir helfen gern .... hier.
