Trennungsunterhalt - Häufige Fragen

 

1. Wann muss ein Unterhaltsberechtigter wieder arbeiten gehen?

 

Innerhalb des ersten Jahres des Getrenntlebens muss der Unterhaltsberechtigte nicht arbeiten gehen. Dieser Zeitraum verlängert sich bei der Betreuung gemeinsamer Kinder, bis diese das Grundschulalter verlassen haben.

 

Der Grund für diese großzügigere Handhabung ist auch hier, dass der Grundsatz der Eigenverantwortung weniger stark zum Tragen kommt als nach Beendigung einer Ehe.

 


 

2. Wann genau muss der Unterhalt gezahlt werden?

 

Der Unterhalt ist monatlich im voraus zu leisten (§ 1612 Abs.1 S.1, Abs. 3 BGB).

 


 

3. Wann muss kein Trennungsunterhalt mehr gezahlt werden?

 

Unterhaltszahler verdient zu wenig, um Unterhalt zahlen zu können

 

Der Unterhaltsberechtigte verdient mittlerweile selbst genug

 

Der Unterhaltsberechtigte könnte verdienen, tut dies aber nicht (Verletzung der Erwerbsobliegenheit)

 

Der Unterhaltsberechtigte hat eine neue Beziehung in Form einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft


Verwirkung (§ 1579 Nr. 2 – 7 BGB iVm § 1361 Abs. 3 BGB)

 


 

4. Kann man Trennungsunterhalt für die Vergangenheit geltend machen?

 

Grundsätzlich kann Trennungsunterhalt nicht rückwirkend geltend gemacht werden.

 

Ausnahmen:

 

1. Der Unterhaltsschuldner ist erfolglos gemahnt worden.

 

2. Der Unterhaltsschuldner ist aufgefordert worden, seine Einkommensverhältnisse offen zu legen.

 

3. Es besteht eine Zahlungsvereinbarung, die der Unterhaltsschuldner nicht einhält. Das bedeutet, dass darauf geachtet werden muss, den Unterhaltspflichtigen rechtzeitig anzuschreiben.

 

Achten Sie, falls Sie den Schuldner mahnen möchten, auf eine hinreichend konkreten Text, der auch einen genauen Unterhaltsbetrag enthält.

 


 

5. Was umfasst der Trennungsunterhalt?

 

Der Trennungsunterhalt, auch Getrenntlebensunterhalt genannt, dient der Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs. Dazu gehören auch der Krankenvorsorgeunterhalt und der Altersvorsorgeunterhalt

 

 




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