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Typische Probleme in der Praxis

 

• Verhaltensauffälligkeiten des Kindes im Anschluss an den Umgangstermin: Wenn ein Kind im Anschluss an den Besuchstermin stark verändert, z.B. ängstlich oder sehr traurig ist, sollten Sie zunächst mit dem Kind reden. Wenn Sie keine Erklärung für die Veränderung erhalten, zögern Sie nicht, mit einem Arzt über die Verhaltensänderungen zu sprechen.

 

Möglicherweise kann nur durch längere therapeutische Hilfen die Ursachen für die Veränderung gefunden werden. Kindern fällt es oft leichter, gegenüber unbeteiligten Dritten ihre Ängste und Sorgen mitzuteilen.  

 

Vereitelung des Umgangstermins: Oft kommt es vor, dass ein Umgangsberechtigte sein Kind abholen möchte, das Kind ist jedoch plötzlich erkrankt oder noch nicht zu Hause o.ä. Hier sollten Sie möglichst schnell anwaltlichen Rat einholen, damit ein ständiger Kontakt zum Kind bestehen bleibt.

 

Manipulation des Kindes: Eine Manipulation kann nicht ausgeschlossen werden, wenn das Kind den Umgang plötzlich nicht mehr ausüben will, ohne dass dies plausibel ist.

 

Bitte beachten Sie: Der Umgangsberechtigte sollte sich an die vereinbarten Zeiten halten; umgekehrt ist der betreuende Elternteil (gesetzlich) verpflichtet, dem anderen Partner den Umgang mit dem Kind einzuräumen.  

 

Rechtsanwälte, die Ihre Interessen beim Umgangs- und Besuchsrecht mit Kindern und Enkeln durchsetzen, finden Sie hier.

 


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