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Umgangsrecht (Besuchsrecht)

 

Umgangsrecht (Besuchsrecht)

 

Definition und Inhalt

 

Recht des Elternteil auf Umgang mit gemeinsamen (minderjährigen) Kindern und zugleich das Recht gemeinsamer Kinder auf Umgang mit den Eltern (§ 1684 BGB).

 

Das Umgangsrecht ist verfassungsrechtlich geschützt (Art. 6 GG) und steht demjenigen Elternteil zu, der das Kind nicht betreut, d.h. bei dem das Kind nicht seinen Lebensmittelpunkt hat.

 

Sinn und Zweck des Umgangsrechtes (auch Besuchsrecht genannt) ist es, die Entwicklung des Kindes zu fördern, indem es zu beiden Elternteilen regelmäßigen Kontakt hat. Das Umgangsrecht ist strikt zu trennen vom Sorgerecht.

 

Während das Sorgerecht beiden oder einem Elternteil allein zustehen kann, ist das Umgangsrecht unabhängig von der Sorgerechtsfrage immer bei demjenigen zubesprochen werden, der die Kinder nicht betreut. Es spielt also für das Umgangsrecht keine Rolle, wie das Sorgerecht ausgestaltet ist.

 

Umgang umfasst persönliche Kontakte ebenso wie Telefonate, Briefkontakte, Übernachtungen.

 


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