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Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Unterhalt aus Billigkeitsgründen (§ 1576 BGB):
1. Sinn und Zweck von Unterhalt aus Billigkeitsgründen
Dieser Tatbestand kann dann eingreifen, wenn die klassischen Unterhaltstatbestände nicht vorliegen und die Versagung von Unterhalt grob unbillig wäre. D.h. die Versagung des Unterhaltes muss dem Gerechtigkeitsempfinden in nahezu unerträglicher Weise widersprechen.
Es handelt sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift.
Beispiele für Unterhalt aus Billigkeitsgründen
• Stiefkinder, die gepflegt werden
• Ein Ehepartner hat jahrelang unentgeltlich im Betrieb des anderen Ehepartners mitgearbeitet
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