Unternehmerscheidung
Wir alle kennen Fälle, in denen ein Unternehmen nur deshalb den Betrieb einstellen müssen, weil als Folge einer gescheiterten Ehe die an den Ehepartner zu zahlende Ausgleichssumme aus dem Zugewinnausgleich oder die Höhe der Unterhaltzahlungen den Unternehmer schlichtweg finanziell überfordert hat.
Zur Klarstellung muss man sagen, dass eine Unternehmerscheidung keine besondere Scheidungsart ist, sondern durch die wirtschaftliche Brisanz, die der Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehepartners darstellt, schnell eine reale Gefahr für die weitere Existenz des Unternehmen werden kann.
Um es deutlich zu sagen: Ein Unternehmen kann dicht machen, wenn es nicht gelingt, den Ausgleichsanspruch des anderen Ehepartners in irgend einer Weise zu bedienen, die Bank sich querstellt und keine Überbrückungskredite für die Auszahlung einräumt und andere Alternativen nicht vorhanden sind. Ein Szenario, dass nicht häufig ist, aber umso tragischer verläuft, wenn keine andere Lösung gefunden wird.
Dann ist die Ehe am Ende und die Firma gleich mit.
Vermögen ist kein Garant für den Fortbestand einer Ehe. Dass auch Unternehmerehen scheitern, liegt wohl auch daran, dass die Lebenswelten zu unterschiedlich sind; einer arbeitet den ganzen Tag, hat Stress mit der Wirtschaftskrise, den Kunden, den Mitarbeitern, dem Finanzamt und ist gedanklich bei ganz anderen Dingen als der andere Ehepartner. Die Folge sehen wir immer wieder: Die Eheleute leben sich über die Jahre auseinander, bis einer nicht mehr an der Ehe festhalten will und die Scheidung beantragt – mit verheerenden Folgen.
Gleich noch eine unbequeme Wahrheit, die hilft, den Blick für die Vermögensauseinandersetzung zu schärfen: Viele Unternehmer unterschätzen, wie fit der Ehepartner an seiner Seite in wirtschaftlichen Dingen geworden ist und zahlen dann drauf. Tatsache ist: ist nichts anderes vereinbart, wird die Hälfte des in der Ehe erwirtschafteten Gewinnes fällig.
Wertentwicklung eines Unternehmens beim Zugewinn relevant
Beispiel: Ein Unternehmen war vor der Ehe 100.000 Euro wert und hat am Ende der Ehezeit durch erfolgreiches Wirtschaften einen Wert von 400.000 Euro, so steht dem Ehepartner grundsätzlich die Hälfte der Wertsteigerung von insgesamt 300.000 Euro zu.
Der Ausgleichsanspruch beträgt also 150.000 Euro, wenn nichts anderes vereinbart wurde, z.B. durch einen wirksam geschlossenen Ehevertrag.
Je höher das erwirtschaftete Vermögen ist, desto informierter sind in der Regel die Ehepartner. Je mehr der andere Ehepartner in dem Bewusstsein lebt, einen Betrag zum Erfolg der Firma geleistet zu haben, je größer ist die Bereitschaft, sich nicht mit einem Almosen abspeisen zu lassen.
Sofern man den Zugewinn nicht im Rahmen eines Ehevertrages ausgeschlossen hat, handelt es sich um eine gesetzliche Vorschrift, der man nicht entgehen kann, aber gestalten kann man die „Abwicklung der Ehe“ allemal. Und die Gestaltungsspielräume bei Zugewinn und Unterhalt sind für beide Seiten erheblich.
Auf den folgenden Seiten finden Sie einige kurze Informationen, die helfen sollen, ein Gefühl für die Situation zu bekommen und dann das Richtige zu tun.
• Zugewinnausgleich bei einer Unternehmerscheidung
• Unterhaltsforderungen und Unterhaltsregelungen bei einer Unternehmerscheidung
