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Verbesserungen gegenüber dem alten Recht 1. Verbesserung: Nach bisherigem Recht konnte erst dann Klage eingereicht werden, wenn eine vermögensgefährdende Handlung tatsächlich vorgenommen worden war. Nach neuem Recht reicht die begründete Besorgnis, dass dies geschehen könnte. 2. Verbesserung: Die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns ist eine echte Leistungsklage, d.h. der Anspruch kann im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (in diesem Fall durch Arrest) gesichert werden. 3. Verbesserung: Der ausgleichsberechtigte Ehepartner hat einen Anspruch gegen Dritte, sofern der Ehepartner einen Teil seines Vermögens auf Dritte verlagert hat, um seinem Ehepartner zu schädigen oder den Zugewinnausgleich zu reduzieren. 
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