 |
|
|
Verbesserungen gegenüber dem alten Recht
1. Verbesserung: Nach bisherigem Recht konnte erst dann Klage eingereicht werden, wenn eine vermögensgefährdende Handlung tatsächlich vorgenommen worden war.
Nach neuem Recht reicht die begründete Besorgnis, dass dies geschehen könnte.
2. Verbesserung: Die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns ist eine echte Leistungsklage, d.h. der Anspruch kann im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (in diesem Fall durch Arrest) gesichert werden.
3. Verbesserung: Der ausgleichsberechtigte Ehepartner hat einen Anspruch gegen Dritte, sofern der Ehepartner einen Teil seines Vermögens auf Dritte verlagert hat, um seinem Ehepartner zu schädigen oder den Zugewinnausgleich zu reduzieren.
|
|