Verbesserungen gegenüber dem alten Recht

 
1. Verbesserung: Nach bisherigem Recht konnte erst dann Klage eingereicht werden, wenn eine vermögensgefährdende Handlung tatsächlich vorgenommen worden war.

 

Nach neuem Recht reicht die begründete Besorgnis, dass dies geschehen könnte.

 

2. Verbesserung: Die Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns ist eine echte Leistungsklage, d.h. der Anspruch kann im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes (in diesem Fall durch Arrest) gesichert werden.

 

3. Verbesserung: Der ausgleichsberechtigte Ehepartner hat einen Anspruch gegen Dritte, sofern der Ehepartner einen Teil seines Vermögens auf Dritte verlagert hat, um seinem Ehepartner zu schädigen oder den Zugewinnausgleich zu reduzieren.

 




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