Versorgungsausgleich
Jeder Arbeitnehmer, aber auch zahlreiche Unternehmer und Selbständige zahlen Monat für Monat Beiträge an die Rentenkassen oder an die berufsständischen Versorgungswerke ein, um später einmal eine (hoffentlich angemessene) Rente zu bekommen und so den Lebensstandard auch im Alter sichern zu können.
Die Ausnahme bei den Einzahlungen bilden die Beamten, die nicht selbst in die Rentenkassen einzahlen; hier übernimmt der Staat die Zahlungen an die Pensionskasse.
Im Allgemeinen kann man sagen, dass ein höheres Einkommen mit höheren Zahlungen an die Rentenkassen und damit auch mit höheren Rentenzahlungen verbunden ist.
Ausgleich der Rentenanwartschaften
Es ist in vielen Ehen so, dass die Eheleute unterschiedlich hohe Einkommen haben, die in der Folge auch zu einem Gefälle bei den Rentenanwartschaften führen. Der Gesetzgeber schreibt vor, dass dieses Gefälle im Falle einer Scheidung ausgeglichen wird, so dass beide Eheleute mit den gleichen Rentenansprüchen aus der Ehe scheiden.
Dieses gesetzlich vorgeschriebene Verfahren wird Versorgungsausgleich genannt.
Ein Beispiel: Der Ehegatte arbeitete 12 Jahre in einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in einer kleinen Werkstatt, während seine Frau den Haushalt führte und die gemeinsamen Kinder erzog. Die Ehefrau hatte kein eigenes Einkommen und somit in der 12-jährigen Ehe keine eigenen Rentenansprüche erworben. Damit die Ehefrau im Falle einer Scheidung nicht ohne Ansprüche auf eine Rentenzahlung dasteht, wird der als Ehepaar erworbene Anteil an Rentenansprüchen bei einer Scheidung in einen Topf geworfen und durch zwei geteilt.
Jeder der beiden Ehepartner hat für die Zeit der Ehe den gleichen Anteil an Rentenansprüchen erworben. Dieser Ausgleich wird rechtstechnisch Versorgungsausgleich genannt.
Die Regel: Der Versorgungsausgleich wird im Rahmen eines Scheidungsverfahrens durchgeführt. Zusammen mit dem Scheidungsantrag beantragt Ihr Anwalt auch die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Die Ausnahme: Separate Versorgungsausgleichsverfahren sind eher die Ausnahme. Zahlreiche Urteile aus den Jahren 1977 bis 2009 sind hinsichtlich des Versorgungsausgleichs fehlerhaft. Dies betrifft besonders Betriebsrenten, Renten aus berufsständischen Versorgungswerken sowie Beamtenpensionen.
Unter gewissen Voraussetzungen kann der Versorgungsausgleich gänzlich ausgeschlossen werden.
