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Versorgungsausgleich

 

Werden während einer Ehe Rentenansprüche erworben, so werden diese bei einer Scheidung zwischen den Eheleuten aufgeteilt.

 

Ein Beispiel: Der Ehegatte arbeitete 12 Jahre in einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in einer kleinen Werkstatt, während seine Frau den Haushalt führte und die gemeinsamen Kinder erzog. Die Ehefrau hatte kein eigenes Einkommen und somit in der 12-jährigen Ehe keine eigenen Rentenansprüche erworben. Damit die Ehefrau im Falle einer Scheidung nicht ohne Ansprüche auf eine Rentenzahlung dasteht, wird der als Ehepaar erworbene Anteil an Rentenansprüchen bei einer Scheidung in einen Topf geworfen und durch zwei geteilt.

 

Jeder der beiden Ehepartner hat für die Zeit der Ehe den gleichen Anteil an Rentenansprüchen erworben. Dieser Ausgleich wird rechtstechnisch Versorgungsausgleich genannt.

 

Gut zu wissen: Für den Versorgungsausgleich ist kein gesonderter Antrag notwendig; der Versorgungsausgleich findet "von Amts wegen" bei jeder Ehescheidung statt und kann nur unter gewissen Voraussetzungen ausgeschlossen werden.

 

Die auszugleichenden Versorgungsansprüche werden dem sogenannten Verfahrenswert der Scheidung hinzugerechnet, auf den wiederum eine Gerichts- und Anwaltsgebühr zu zahlen ist.

 


  

Wichig: Seit dem 1. September 2009 gilt das Versorgungsausgleichsstrukturreformgesetz.

 

 


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