Unterhaltspflicht bei Zweitausbildung
Während für die fachfremde Zweitausbildung nur in seltenen Fällen eine Unterhaltspflicht besteht, gehört eine fachbezogene Weiterbildung zur angemessenen Ausbildung und ist daher prinzipiell unterhaltspflichtig.
Die fachbezogene Weiterbildung
Voraussetzungen und Beispiele
Bei Kombinationen von Lehre und Studium gilt als Kriterium für die Unterhaltspflicht ein enger fachlicher und zeitlicher Zusammenhang. Beispielsweise besteht kein ausreichender zeitlicher Zusammenhang, wenn zunächst ein erlernter Beruf ausgeübt wurde, obwohl mit dem Studium hätte begonnen werden können. Dasselbe gilt, wenn zwei oder mehr Jahre zwischen Erstausbildung und Weiterbildung verstrichen sind. Was den fachlichen Zusammenhang betrifft, so müssen Ausbildung und Studium der gleichen Berufssparte angehören.
Beispiele:
Folgende Kombinationen von Lehre und Studium wurden bereits gerichtlich als fachbezogene Weiterbildung anerkannt:
• Banklehre und Jurastudium
• Banklehre und BWL
• kaufmännische Lehre und BWL/VWL
• Bauzeichner und Architektur
• Landwirtschaftslehre und Agrarstudium
• Zimmerergeselle und Fachhochschule Baubetrieb
• Tischlerlehre und Produktdesign-Studium
Nicht anerkannte Kombinationen:
• Industriekaufmann und Medizin
• Industriekaufmann und Maschinenbau
• Speditionskaufmann und Jura
• Europasekretärin und VWL
• Apothekenhelferin und Kosmetikerin
• Bürogehilfin und Informatikstudium
Die fachfremde Zweitausbildung: Wann besteht Unterhaltspflicht?
Es besteht in der Regel kein Anspruch auf eine fachfremde Zweitausbildung, da die Eltern mit der ersten Ausbildung ihre gesetzlichen Pflichten bereits erfüllt haben. Daher müssen die Sorgeberechtigten grundsätzlich keine völlige berufliche Neuorientierung finanzieren.
In gewissen Ausnahmefällen besteht eine Unterhaltspflicht auch im Fall der Zweitausbildung. Der Ausbildungswechsel muss zum einen wirtschaftlich zumutbar sein und zum anderen auf sachlichen Gründen beruhen.
Beispiel: Eine Ausbildung zum medizinischen Bademeister und Physiotherapeuten muss aufgrund einer nachträglich aufgetretenen Allergie gegen die Inhaltsstoffe der verwendeten Salben abgebrochen werden. Hier besteht für die im Anschluss begonnene Zweitausbildung Unterhaltspflicht.
Zurück zum Thema Ausbildungsunterhalt