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Wer hat ein Recht auf Umgang?
Dieser Personenkreis hat ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Der Umgang kann jedoch gerichtlich eingeschränkt, mit Auflagen versehen oder verweigert werden, wenn der Umgang zu einer erheblichen Kindeswohlgefährdung führt oder führen könnte.
• Vater / Mutter (§ 1684 Abs. 1 BGB)
• Großeltern (§ 1685 Abs. 1 BGB)
• Geschwister (§ 1685 Abs.1 BGB)
• Stiefeltern (§ 1685 Abs. 2 BGB)
• Pflegeeltern(§ 1685 Abs.2 BGB)
Sonstige Bezugspersonen, die mit dem Kind nicht verwandt sind, aber in sozial-familiärer Beziehung stehen (§ 1685 Abs.2 BGB), d.h. mit dem Kind über einen längeren Zeitraum in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
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