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Wer trägt die Kosten des Umgangsrechts?

 

Grundsatz

 

Der Umgangsberechtigte nimmt das Umgangsrecht auf eigene Kosten wahr. Der Umgangsberechtigte muß das Kind abholen und wieder zurückbringen und trägt sämtliche Fahrt-/Flugkosten, Verpflegungs- und Übernachtungskosten selbst.

 

Ausnahmen

 

Zwei Fälle sind zu unterscheiden:

 

• Erwerbstätiger umgangsberechtigter Elternteil: Die Kostentragungspflicht darf nicht dazu führen, dass der umgangsberechtigte Teil sozial bedürftig wird. Aus diesem Grund ist es in Ausnahmefällen denkbar, dass das Gericht den sog. Selbstbehalt des umgangsberechtigten Elternteil erhöht, damit dieser sich den Umgang auch tatsächlich leisten kann.

 

Dies gilt inbesondere, wenn größere Distanzen zu überwinden sind, damit das Umngangsrecht wahrgenommen werden kann (Beispiel: Kind lebt mit Mutter in Berlin, Vater in München).

 

Arbeitsloser umgangsberechtigter Elternteil: Unter Umständen kann derjenige, der ohnehin Sozialhilfe, Arbeitslosengeld oder Hartz IV erhält, ein Teil der Umgangskosten ersetzt verlangen (§ 20 SGB II bzw. § 73 SGB XII).

 


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