Wohnungszuweisungsverfahren nach § 5 der Hausratsverordnung
Der am 1. September 2009 in Kraft getretene § 200 Nr. 2 FamFG gibt zusammen mit dem § 1568 a BGB sowie dem § 5 der Hausratsverordnung einem Richter die Möglichkeit, rechtsgestaltend in ein bestehendes Mietverhältnis einzugreifen.
Er kann bestimmen, dass ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehegatten alleine forgestetzt wird oder dass ein Ehegatte anstelle des anderen in den Mietvertrag eintritt. Der Vermieter muss nicht zustimmen, sondern sich der Entscheidung des Richters beugen.
Die praktische Folge ist, dass ein Ehepartner alleine in der bisherigen Mietwohnung wohnen bleibt. Der andere Eheparnter muss sich auf eigene Kosten eine neue Wohnung suchen und kann ggf. eine Entschädigung von dem verbleibenden Ehepartner erhalten.
Wenn die Räume der Ehewohnung auch gewerblichen Zwecken dienen, ist bei der Verteilung des Wohnraumes auf die Fortführung des Gewerbebetriebes Rücksicht zu nehmen (OLG Brandenburg FamRZ 1996, 743, 744; OLG Köln FamRZ 1994, 632, 633).
Ehewohnung
Entscheidend ist, dass die Ehepartner die Räume tatsächlich zum Wohnen benutzen oder gemeinsam bewohnt haben (BGH FamRZ 1990, 987). Es kommt nicht darauf an, welcher Ehegatte Eigentümer der Wohnung ist. Als Ehewohnung gelten auch u.U. auch mehrere Wohnungen, einzelne Räume, Wohnwagen und Gartenlauben. Komplizierter ist die Einordnung von Wochenendhäusern bzw. Ferienwohnungen.
Unbillige Härte
Die Zuweisung an den anderen Ehegatten ist nur zulässig, wenn dies dringend erforderlich ist, um eine unerträgliche Belastung abzuwenden, die ihn außergewöhnlich beeinträchtigen würde.
Beispiele:
Begründet das weitere Zusammenleben die Gefahr negativer Auswirkungen auf den Gesundheitszustand, rechtfertigt dies eine Alleinzuweisung (OLG Bamberg FamRZ 2000, 1101: psychische Erkrankung).
Nimmt ein getrennt lebender Ehegatte seinen neuen Lebensgefährten in die Ehewohnung auf, so kann dies für den anderen Ehegatten eine unbillige Härte darstellen (OLG Hamm FamRZ 1993, 1442).
Gewalt und Bedrohung gegen Ehepartner und/oder Kinder.
Nutzungsentschädigung ja oder nein?
Der Ehepartner, der die Wohnung dem anderen überlässt, kann hierfür von dem anderen eine Zahlung verlangen (Nutzungsentschädigung), soweit dies der Billigkeit entspricht.
Hintergrund für diesen Vergütungsanspruch: Derjenige, der in der Wohnung verbleibt, der in der Wohnung verbleibt, erspart Aufwendungen für eine andere Wohnung, umgekeht muss der ausziehende Ehepartner Miete für eine neue (Zweit-) Wohnung aufwenden.
Im Rahmen der Abwägung sind u.a. folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Hat derjenige, der in der Wohnung verbleibt, gegen den anderen Ehepartner einen Unterhaltsanspruch?
Wie sind die Einkommensverhältnisse des verbleibenden Ehepartners?
Wer ist lt. Mietvertrag Mieter der Wohnung?
Wer zahlt künftig die Miete für die Wohnung?
Wer bezahlt die Miete für die bisherige Wohnung?
Höhe der Nutzungsentschädigung
Die Frage, wie hoch die zu zahlende Nutzungsentschädigung ausfällt, lässt sich pauschal nicht beantworten, weil auch insoweit eine vom Richter vorzunehmende Interessenabwägung erforderlich ist (Billigkeit). Die Obergrenze bildet jedenfalls die ortsübliche Vergleichgsmiete, also der Mietwert einer Wohnung.
Die Höhe der Nutzungsentschädigung richtet sich u.a. nach folgenden Fragen:
Hat derjenige, der in der Ehewohnung lebt, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehepartner?
Wer trägt die Kosten für die Ehewohnung?
Wie sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien?
Hat der in der Ehewohnung lebende Ehepartner Kinder und wo leben die Kinder?
