Das Wohnungszuweisungsverfahren
§ 1361b BGB erlaubt es, die Ehewohnung während der Trennungsphase einem der Ehepartner zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. Ein Ehepartner bleibt alleine dort wohnen. Der andere Ehepartner muss sich auf eigene Kosten eine neue Wohnung suchen und kann ggf. eine Entschädigung von dem verbleibenden Ehepartner erhalten.
Die vorläufige richterliche Wohnungszuweisung nach § 1361 b BGB iVm § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG führt nicht zu einer Umgestaltung des Mietvertrages zwischen Vermieter und dem bisherigen Mieter. Das Mietverhältnis bleibt so, wie es bislang war. Es kommt im Wohnungszuweisungsverfahren nicht darauf an, welcher Ehepartner Mieter oder Eigentümer einer Wohnung ist.
Bitte beachten: Wenn die Räume der Ehewohnung auch gewerblichen Zwecken dienen, ist bei der Verteilung des Wohnraumes auf die Fortführung des Gewerbebetriebes Rücksicht zu nehmen (OLG Brandenburg FamRZ 1996, 743, 744; OLG Köln FamRZ 1994, 632, 633).
Komplizierter ist die Einordnung, wenn Wochenendhäuser bzw. Ferienwohnungen einbezogen werden sollen.
Unbillige Härte
Die Zuweisung an den anderen Ehegatten ist nur zulässig, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Beispiele:
Eine unbillige Härte ist gegeben, wenn Gewalt gegen Kinder oder den Ehepartner ausgeübt wird.
Auch eine Erkrankung kann u.U. eine unbillige Härte darstellen. Wenn beim weiteren Zusammenleben die Gefahr erheblicher negativer Auswirkungen auf den Krankheitszustand besteht, rechtfertigt dies eine Alleinzuweisung (OLG Bamberg FamRZ 2000, 1101: psychische Erkrankung).
Nimmt ein getrennt lebender Ehegatte seinen neuen Lebensgefährten in die Ehewohnung auf, so ist dies für den anderen Ehegatten eine unbillige Härte (OLG Hamm FamRZ 1993, 1442).
Nutzungsentschädigung ja oder nein?
Der Ehepartner, der die Wohnung dem anderen überlässt, kann hierfür von dem anderen eine Ausgleichszahlung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht (§ 1361 b Abs. 3 S.2 BGB). Man spricht hierbei von einer Nutzungsentschädigung.
Hintergrund für diesen Vergütungsanspruch: Der ausziehende Ehepartner muss Miete für eine neue (Zweit-) Wohnung aufwenden.
Im Rahmen der Abwägung sind u.a. folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Hat derjenige, der in der Wohnung verbleibt, gegen den anderen Ehepartner einen Unterhaltsanspruch?
2. Wie sind die Einkommensverhältnisse des verbleibenden Ehepartners?
3. Wer ist laut Mietvertrag Mieter der Wohnung ?
4. Wer zahlt künftig die Miete für die Wohnung?
5. Ist einer der beiden Eheleute Eigentümer der Wohnung ?
6. Wer bezahlt die Miete für die bisherige Wohnung?
Höhe der Nutzungsentschädigung
Die Frage, wie hoch die zu zahlende Nutzungsentschädigung ausfällt, lässt sich pauschal nicht beantworten, weil hier eine von eiem Gericht durchzuführende Interessenabwägung erforderlich ist (Prüfung der Billigkeit).
Die Obergrenze bildet die ortsübliche Vergleichsmiete, die sich am Mietwert der Wohnung ausrichtet.
Entscheidungsgründe über die Höhe der Nutzungsentschädigung:
1. Hat derjenige, der in der Ehewohnung lebt, einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehepartner?
2. Wer trägt die Kosten für die Ehewohnung?
3. Wer trägt die Kosten für eine belastete Eigentumswohnung?
4. Wie sind Einkommens- und Vermögensverhältnisse Beider?
5. Hat der in der Ehewohnung lebende Ehepartner Kinder und wo leben sie?
6. Wer kommt für die Kinder auf?