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Erbschaften oder Schenkungen von Eltern

 

Dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden Vermögenswerte, die einer der Ehegatten nach Eintritt des Güterstandes erbt oder durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt. Obwohl diese Ereignisse in die Ehezeit fallen, werden diese Vermögenszuwächse dem Anfangsvermögen zugerechnet (privilegierter Erwerb).

 

Dahinter steht die Auffassung des Gesetzgebers, dass es ungerecht wäre, wenn ein Ehepartner von einer Schenkung oder Erbschaft zu Gunsten des anderen Elternteils profitieren würde.

 

Schenkungen von den Eltern werden häufig pauschal dem Anfangsvermögen zugerechnet. Jedoch muss genau unterschieden werden, welchen Verwendungszweck diese Schenkungen hatten. Wenn solche Zuwendungen nicht zur Vermögensbildung, sondern zu Verbrauchszwecken verwendet werden, so werden sie nicht dem Anfangsvermögen zugeschlagen.

 

Beispiele: Geldspritzen für Urlaubsreisen oder Anschaffungen von Hausrat stellen keine Vermögenswerte dar. Anders sieht es aus, wenn z.B. die Eltern ein Darlehen eines der Ehegatten tilgen: In diesem Fall handelt es sich um Vermögensbildung.

 

 


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