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Zugewinnausgleich


Zugewinnausgleich - was ist das überhaupt?

 

Eheleute stehen bei einer Scheidung vor der Aufgabe, das während der Ehe erworbene Vermögen, den sogenannten Zugewinn, zu teilen. Das Anfangsvermögen wird für den Tag der Heirat und das Endvermögen für den Tag des Zugangs des Scheidungsantrags festgestellt.

 

Bei eindeutig bezifferbaren Vermögenswerten wie etwa Konten oder ähnlichem ist die Höhe schnell feststellbar.

 

Bei anderen Vermögenswerten werden übliche Beträge, bei Grundstücken beispielsweise der sogenannte Verkehrswert, angesetzt.  

 

Das ermittelte Anfangsvermögen wird vom Endvermögen abgezogen, der Differenzbetrag ist der Zugewinn. 

 

Mit der Scheidung besteht ein Rechtsanspruch auf die Durchführung eines Zugewinnausgleichsverfahrens. Jedoch erfolgt die Durchführung nur auf Antrag eines oder beider Ehepartner.

 

Achtung: Wer den Zugewinn nicht im Scheidungsverfahren regeln will, sollte wissen, dass der Anspruch auf Zugewinnausgleich nach 3 Jahren ab der Rechtskraft der Ehescheidung verjährt.

 


 

Zugewinnausgleich in der Praxis

 

Schritt 1 - Familienrichter ermitteln zuerst das Anfangsvermögen der beiden Partner. Darunter versteht man alle Werte, die der Ehemann beziehungsweise die Ehefrau am Tag der Heirat besaßen.


Schritt 2 - Dann errechnet der Richter das Endvermögen jedes Partners. Der Stichtag für die Berechnung des Vermögens ist der Tag, an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird. Erbschaften und Schenkungen von Dritten (Eltern oder Schwiegereltern) werden, auch wenn sie während der Ehe erfolgten, dem Anfangsvermögen des erbenden oder beschenkten Ehepartners zugeschlagen.


Schritt 3 - Jetzt wird Bilanz gezogen und der Zugewinn errechnet. Auf diesen Betrag wird noch die Inflationsrate aufgeschlagen. Die Ausgleichsforderung ergibt sich schließlich aus dem Vergleich beider Zugewinne.

 

 


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