Zugewinnausgleichsrecht
Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichsrechts vom 14.5.09
Gültig ab dem 01.09.2009
Das Gesetz soll Vermögensmanipulationen im Rahmen eines Scheidungsverfahrens erschweren und die Rechtsposition des wirtschaftlich Schwächeren im Zugewinnausgleichsverfahren verbessern. Das Gesetz ist allgemein positiv aufgenommen worden.
Betroffener Personenkreis: Alle Ehepaare ohne Ehevertrag leben automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Dies bedeutet: Jeder behält im Scheidungsfall, was er bereits vor der Ehe besaß. Darüber hinaus werden die Gewinne während der Ehe geteilt. Diese Regelung beruht auf der grundsätzlichen Annahme, dass beide Ehegatten einen gleichen Beitrag zu dem in der Ehe erwirtschafteten Zugewinn leisten. Dies entspricht auch dem Charakter einer Ehe als einer von Gleichberechtigung geprägten Lebensgemeinschaft.
Inhaltlicher Überblick über die Gesetzesänderungen:
I. Berücksichtigung eines negativen Anfangsvermögens (§ 1374 BGB)
Bislang: Bei der Eheschließung vorhandene Schulden bleiben beim Zugewinn unberücksichtigt. Das niedrigste Anfangsvermögen kann 0 EUR betragen (§ 1374 BGB). Ein negativer Betrag war nicht möglich.
Die Tilgung von Schulden in der Ehe wurde in aller Regel durch beide Eheleute vorgenommen, aber im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt und kam somit dem anderen Ehepartner nicht zugute.
Beispiel: Ein Ehemann hat bei der Heirat 100.000 EUR Schulden, während der Ehe wurden diese Schulden vollständig zurückgezahlt.
Das Anfangsvermögen beträgt 0 EUR. Die 100.000 EUR Tilgungsleistung bleiben nach alter Rechtslage beim Zugewinnausgleich unberücksichtigt, obgleich der andere Eheparnter durch seinen Beitrag geleistet hat (Mann den Rücken freigehalten, dieser konnte Karriere machen und dadurch die Schulden zurückzahlen).
Ab 1.9.2009: Tilgt ein Ehegatte voreheliche Schulden wärend der Ehe, wird die getilgte Summe beim Zugewinnausgleich mit einbezogen.
Beispiel: Ein Mann hat zum Zeitpunkt der Heirat 100.000 EUR Schulden, bei der Scheidung 0 EUR. Das Anfangsvermögen beträgt – 100.00 EUR.
Diese 100.000 EUR Tilgungsleistung werden dem Endvermögen zugerechnet, also als während der Ehe erwirtschafteter Gewinn gewertet. Davon profitiert der andere Ehepartner. Hat dieser kein eigenes Vermögen in der Ehe aufgebaut, hat er in diesem Fall Anspruch auf 50.000 EUR Zugewinnausgleich.
II. Stärkung der Auskunftsrechte durch Anspruch auf Vorlage von Belegen (§ 1379 BGB)
Bislang: Keine Belegpflicht
Ab 1.9.2009: Eine Pflicht zur Vorlage von Belegen wird eingeführt, die die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse dokumentieren sollen, um zu verhindern, dass bereits während des Trennungsjahres Vermögen zur Seite gebracht wird.
Darüber hinaus wird eine Auskunftspflicht über das Anfangsvermögen eingeführt.
III. Vorverlegung des Berechnungszeitpunktes (§ 1384 BGB)
Bislang: Zwei unterschiedliche Stichtage
1. Stichtag für die Berechnung des Zugewinns
Der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages (Rechtshängigkeit, § 1384 BGB)
2. Stichtag für die Höhe der Ausgleichsforderung
Die Beendigung des Güterstandes (§ 1378 Abs. 2 BGB)
Die Höhe der Ausgleichsforderung wird also auf das Vermögen begrenzt, dass zum Zeitpunkt der Scheidung noch vorhanden ist.
Dies bedeutete in der Praxis: Wenn der ausgleichspflichtige Ehepartner die Zeit zwischen Rechtshängigkeit und Scheidung nutzte, um sein Vermögen zu verjubeln, ging der ausgleichsberechtigte Ehepartner leer aus. Selbst wenn man dem Ehepartner strafbares Verhalten vorwerfen konnte, half das nichts, weil gegen einen vermögenslosen Ehepartner ein Zahlungsanspruch nicht durchsetzbar ist.
Ab 1.9.2009: Einheitlicher Stichtag für die Berechnung des Zugewinns und die Höhe der Ausgleichsforderung.
Für die Höhe des Ausgleichs ist ausschließlich der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages maßgebend (Rechtshängigkeit). Diese Regelung schützt also den schwächeren Ehepartner in dem Zeitraum des gesamten Scheidungsverfahrens.
IV. Neue Beweislastregel
Ehepartner müssen zukünftig beweisen, dass Geld nicht leichtsinnig verschleudert wurde, um dem Partner im Scheidungsfalle Vermögen vorzuenthalten.
Gelingt dieser Beweis nicht, wird man so gestellt, als hätte man dieses Vermögen noch.
Diese Regelung hat den Sinn, den wirtschaftlich schwächeren Ehepartner in der Zeit zwischen Trennung und Zustellen des Scheidungsantrages (regelmäßig 1 Jahr dazwischen) vor unzulässigen Vermögensverschiebungen zu schützen.