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Ausschluss des Versorgungsausgleiches Der Versorgungsausgleich kann unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen oder gekürzt werden. Die beiden großen Gruppen, die einen Auschluss ermöglichen, sind: - Ausschluss kraft Gesetzes
Ausschluss per Vertrag Durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in einem Ehevertrag den Ausschluss zu vereinbaren.
Kürzung oder Ausschluss wegen großer Unbilligkeit - Ausschluss wegen Bagatellbeträgen (Kein Ausgleich bei geringem Ausgleichsbetrag)
- Aussschluss wegen kurzer Ehedauer
- Kürzung wegen langjähriger Trennungszeit (Wegfall des Vertrauens auf den Fortbestand der Ehe)
- Herabsetzung des Versorgungsausgleiches bei einer sog. phasenverschobenen Ehe
- Herabsetzung bei ausreichendem Vermögen des Berechtigten und Unterhaltsgefährdung des Verpflichteten
- Vorzeitiger Ruhestand des Verpflichteten bei gleichzeitigem weiteren Versorgungserwerb des Berechtigten
- Ausschluss des Versorgungsausgleichs, wenn der Berechtigte Ausländer ist und im Ausland lebt
- Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei langjähriger körperlicher Misshandlung durch den Berechtigten
Sonderfall: Obwohl bei langjähriger Trennung eine Herabsetzung üblich ist, könnte ein Ehegatte einen Anspruch auf die Durchführung des vollen Versorgungsausgleichs haben, wenn dieser in der Zeit der Trennung aus der Ehe herrührende Aufgaben wahrgenommen hat. Hierzu zählt u.a. die Betreuung gemeinsamer Kinder.
Service rund um den Versorgungsausgleich Fragen und Antworten rund um dem Versorgungsausgleich finden Sie in unserem Servicebereich. Die Themen im Überblick: 
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